Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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beauftragten Behörde rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben wird; in diesem 
Falle Fsog die Ausreichung der neuen Kupons-Serie nebst Talon an den 
Vorzeiger der Schuldverschreibung. 
Ein Amortisationsverfahren wegen verlorener oder vernichteter Talons 
findet nicht statt. 
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen treten 
hierdurch außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel- 
Gegeben Berlin, den 18. März 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
(Nr. 7369.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Februar 1869., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Insterburg, Regierungsbezirk Gum- 
binnen, für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen a) von 
Jänischken an der Insterburg Nordenburher Staats-Chaussee über Blokin- 
nen bis zur Darkehmer Kreisgrenze in der Richtung auf Trempen, b) von 
Berschkallen im Anschlusse an die Insterburg-Berschkaller Chaussee bis zur 
Labiauer Kreisgrenze in der Richtung auf Mchlauken. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der 
Chausseen im Kreise Insterburg, Regierungsbezirk Gumbinnen, a) von Jänischken 
an der Insterburg-Nordenburger Staats-Chaussee über Blokinnen bis zur Dar- 
kehmer Kreisgrenze in der Richtung auf Trempen, b) von Berschkallen im An- 
schlusse an die Insterburg. Berschkaller Chaussee bis zur Labiauer Kreisgrenze in 
der Richtung auf Mehlauken genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Insterburg das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen 
Grumdstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unter- 
haltungs= Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen- 
den Vorschriften, in Bezug auf dasse Straßen. Zugleich will Ich dem gedachten 
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen 
das Recht zur Erhebung des Chaussergelees nach den Bestimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem- 
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die 
Shebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen 
(Xr. 7368—7370.) 65“ ie
	        
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