Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben;

3)  Personen,  welche  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind;
4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.

S.  42.
Der  Vorsitzende.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seinen  in  Preußen  wohnenden  Mitgliedern
  alljährlich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  für  denselben.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  sie  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  erfolgt  ist.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschäfte,  empfängt  und  öfpet  die  eingehenden
Schreiben,  beruft  die  Versammlungen,  ladet  zu  denselben  die  Mitglieder  nach
Befinden  durch  schriftliche,  den  Gegenstand  der  Besprechung  andeutende  Cirkulare
ein  und  leitet  in  der  Versammlung  selbst  die  Verhandlungen.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,
überall  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Vorsitzende  selbst.

F.  43.
Versammlungen  und  Beschlüsse.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  in  der  Regel  allmonatlich  an  einem
vorher  durch  Beschluß  zu  bestimmenden  Tage,  außerdem  aber  so  oft,  als  es  der
Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,  oder  vier  Mitglieder,  unter  Angabe  der
Gründe,  es  verlangen.

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Hannover  statt,  können  aber  auch
auf  einer  der  Stationen,  welche  die  nach  H.  1.  zu  erbauende  Eisenbahn  berührt,
abgehalten  werden.

Gültige  Beschlässe  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.
  Für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden

den  u  ig.

Bei  Wahlen  wird  eben  so  verfahren,  wie  im  §.  38.  sub  e.  und  am  Ende
vorgeschrieben  ist.  Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein
Privatinteresse  haben,  müssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Soll  in  den  Sitzungen

1)  über  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Dividende,
2)  über  Anstellung  von  Beamten  mit  längerer  als  dreimonatlicher  Kündigung,
oder  über  Entlassung  derselben,
3)  über  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Immobilien,
4)  über  Verträge,  deren  Gegenstand  mehr  als  fünfzehnhundert  Thaler
beträgt,
gül.