Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Haltig  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindestens  vierzehn
e  vorp  der  Sitzung  schriftlich  angezeigt  worden  sein,  daß  darüber  verhandelt
werden  solle.
eber  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  wird  ein  Protokoll  geführt.

§.  44.
Ressort  und  Befugnisse.

Der  Verwaltungsrath  als  Vorstand  der  Gesellschaft  (F.  40.)  leitet  insbesondere
  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  bringt  seine  eigenen,  sowie
die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  in  Ausführung  und  ernennt  und  entläßt
die  Beamten  der  Gesellschaft.  Er  verwaltet  den  Gesellschaftsfonds  und  die  künftig
eingehenden  Bahn-  und  Transportgelder,  sowie  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschunt,
  erwirbt  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  nach  ihren  Beschlüssen
erforderlichen  Grundstücke  und  ziiee  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthun,
bewirkt  die  vollständige  Erbauung  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplan,
sowie  demnächst  ihre  Unterhaltung,  desgleichen  die  Mufführung!  Anschaffung,
Unterhaltung  der  erforderlichen  Gebäude,  Materialien,  Transportmittel  und  Utensilien,
  organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der
Ecsellshast  erforderlichen  Kauf.,  Verkaufs.)  Tausch-,  Pacht.,  Mieths.,  Engagements.,
  Anleihe-  und  sonstige  Verträge  Namens  der  Gesellschaft  und  repräsentirt
die  letztere  in  allen  Verhältnissen  nach  Außen  auf  das  Vollständigste  mit  allen
Befugnissen  und  Verpflichtungen,  welche  die  Gesete  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft
  (Art.  227.  bis  241.  des  Handelsgesetzbuches)  beilegen.

Insbesondere  ist  der  Verwaltungerabh  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen
gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypothekenücher

  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederveräußerungen  vorzunehmen,
  Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung
zu  unterwerfen.

Der  Verwaltungsrath  hat  mit  Genehmigung  des  Handelsministers  nach
Eröffnung  des  Betriebes  einen  Spezialdirektor  als  Generalbevollmächtigten  zu
bestellen,  welcher  die  Gesellschaft  in  allen,  auf  die  Ausübung  des  Eisenbahnbetriebes
  bezüglichen  Geschäften,  soweit  dieselben  nicht  von  dem  verantwortlichen
technischen  Betriebsdirektor  (S.  9.  Nr.  1.  c.)  zu  leiten  sind,  zu  vertreten  berechtigt
und  verpflichtet  ist.  Derselbe  hat  in  Hannover  seinen  Woöhnst  zu  nehmen  und
muß  Preußischer  Unterthan  sein.

Der  Verwaltungsrath  ist  außerdem  ermächtigt,  zur  Ausübung  gewisser
Befugnisse  desselben  anderweit  General-  und  Spezialbevollmächtigte  zu  ernennen
und  denselben  Vollmachten  zu  ertheilen,  welche,  soweit  sie  nicht  für  ein  bestimmtes
Geschäft  oder  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  ertheilt  sind,  durch  den  Wechsel
der  Verwaltungsraths-Mitglieder  allein  nicht  erlöschen.

Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes  gehören  insbesondere:


1)  die  Bestimmung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  (F.  17.),  Ausfertigun
der  Aktien,  Dividendenscheine,  poene  und  Talons;  buns
(Nr.  7273)  2)  die