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zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab-
gezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I.
kih 51. J#. 120. sequ. bei der Königlichen Kreisgerichtsdeputation zu Fisch-
ausen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Erakuons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten ¾i14 der
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und
bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahers ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons
erioden ausgegeben.
auf fünffährige
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Fischhausen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Fischhausen, den #e.. 18.
Die kreisständische Chausseebau-Finanzkommission
des Kreises Fischhausen.
Bemerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
(Fr. 7376.) Pro-