Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
kih 51. J#. 120. sequ. bei der Königlichen Kreisgerichtsdeputation zu Fisch- 
ausen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Erakuons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten ¾i14 der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und 
bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahers ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
erioden ausgegeben. 
auf fünffährige 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Fischhausen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Fischhausen, den #e.. 18. 
Die kreisständische Chausseebau-Finanzkommission 
des Kreises Fischhausen. 
Bemerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 
(Fr. 7376.) Pro-
	        
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