Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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In denjenigen Gemarkungen, in welchen eine Zusammenlegung von Grund- 
stücken stattfindet, kann gleichzeitig mit der Ausführung derselßen unter Geneh- 
migung der Bezirköregierung der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welcher 
von den der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücken bis dahin entrichtet 
worden ist, auf die Landabfindungspläne anderweitig nach den für die Ausein- 
andersetzung angewendeten Reinertragen vertheilt werden. 
. S. 
Nießbraucher müssen sich mit dem Genusse der Abfindung begnügen. 
Pächter müssen sich mit der Nutzung der Landabfindung begnügen; ihnen 
fallen die Entschädigungen für vorübergehende Nachtheile zu) insofern sie sich 
nicht über die Pachtzeit erstrecken; auch müssen die Verpächter die Anlegung der 
erforderlichen Wege, Gräben, Tränken und Einfriedigungen der Grundstücke be- 
wirken oder den Pächtern die dafür gemachten Auslagen erstatten. Eine Renten- 
entschädigung bezieht während der Pachtzeit der Pächter, und bei einer Kapital- 
entschädigung ist er berechtigt, deren Iinebetrag zu fünf Prozent von der jähr- 
lichen Pachtzahlung nach Verhältniß der kontraktlichen Zahlungstermine abzuziehen. 
Will sich der Pächter mit diesen Entschädigungen nicht begnügen, so steht ihm 
frei, binnen drei Monaten, nachdem ihm der Ausseinandersetzungsplan bekannt 
emacht worden ist, die Pacht zu kündigen. Die Pacht hört alsdann mit dem 
de des laufenden Pachtjahres auf) wenn aber seit dem Tage der Kündigung 
bis zu diesem Termine nicht mindestens drei Monate verstrichen sind, so währt 
das Pachtverhältniß noch für das nächste Jahr fort. 
Deieer Nießbraucher desjenigen Grundsincke,, welches die Abfindung ge- 
währt, hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nießbrauches zu ent- 
richten und muß im Fall einer Kapitalentschädigung dem Eigenshümer, welchem 
die Baarzahlung derselben obliegt, die Zinsen des Kapitals, zu fünf Prozent 
gerechnet, vom Zahlungstage ab vergüten. * 
Das Nänmliche gilt von dem Pächter eines solchen Grundstückes. 
Doch steht es demselben auch in diesem Falle frei, die Pacht nach den 
obigen Bestimmungen zu kündigen. 
Das dem Pächter in diesem Paragraphen eingeräumte Recht der Kündi- 
gung findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde 
durch die Zusammenlegung weder ein erheblicher Nachtheil für den. Pächter er- 
wächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wir.hschaftsverhältnisse des verpach- 
teten Gutes zu erwarten ist. 
Sind für den Fall einer Zusammenlegung zwischen dem Pächter und Ver- 
pächter in dem Pachtvertrage andere Abreden über die Auseinandersetzung auf 
rechtsverbindliche Weise getroffen worden, so behält es bei diesem sein Bewenden. 
KC. 9. 
Die Ausführung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 19. Mai 1851. 
und dieses Gesetzes wird für den Kreis Wetzlar der Generalkommission in Kassel 
übertragen und ist nach den für Gemeinheitstheilungen in der Provinz West- 
phalen geltenden Bestimmungen zu bewirken. Al 
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