Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Haltig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn 
e vorp der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt 
werden solle. 
eber Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. 
§. 44. 
Ressort und Befugnisse. 
Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft (F. 40.) leitet ins- 
besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, sowie 
die Beschlüsse der Generalversammlung in Ausführung und ernennt und entläßt 
die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig 
eingehenden Bahn- und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Ge- 
sellschunt, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen 
erforderlichen Grundstücke und ziiee bewegliches und unbewegliches Eigenthun, 
bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplan, 
sowie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Mufführung! Anschaffung, 
Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Uten- 
silien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der 
Ecsellshast erforderlichen Kauf., Verkaufs.) Tausch-, Pacht., Mieths., Engage- 
ments., Anleihe- und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt 
die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen 
Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesete dem Vorstande einer Aktien- 
gesellschaft (Art. 227. bis 241. des Handelsgesetzbuches) beilegen. 
Insbesondere ist der Verwaltungerabh legitimirt, die Gesellschaft in allen 
gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypotheken- 
ücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzu- 
nehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung 
zu unterwerfen. 
Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handelsministers nach 
Eröffnung des Betriebes einen Spezialdirektor als Generalbevollmächtigten zu 
bestellen, welcher die Gesellschaft in allen, auf die Ausübung des Eisenbahn- 
betriebes bezüglichen Geschäften, soweit dieselben nicht von dem verantwortlichen 
technischen Betriebsdirektor (S. 9. Nr. 1. c.) zu leiten sind, zu vertreten berechtigt 
und verpflichtet ist. Derselbe hat in Hannover seinen Woöhnst zu nehmen und 
muß Preußischer Unterthan sein. 
Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser 
Befugnisse desselben anderweit General- und Spezialbevollmächtigte zu ernennen 
und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes 
Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel 
der Verwaltungsraths-Mitglieder allein nicht erlöschen. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins- 
besondere: 
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien (F. 17.), Ausfertigun 
der Aktien, Dividendenscheine, poene und Talons; buns 
(Nr. 7273) 2) die
	        
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