Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 19. 
Eine Vereinigung der Parteien über eine andere Rente als eine feste Geld- 
rente ist unzulässig. 
Alle Entschädigungsrenten für aufgehobene Nutzungsrechte sind auf den 
Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nach vorbergegangener 
sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages der- 
selben ablösbar. 
Dem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital in vier aufeinander fol- 
genden einjährigen Terminen, von dem Ablauf der Kündigungsfrist an gerechnet, 
zu gleichen Theilen abzutragen, doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen 
anzunehmen verbunden, welche mindestens Einhundert Thaler betragen. 
Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. 
Den Parteien steht es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen 
anderen Ablösungssatz zu vereinigen) jedoch darf der letztere nie den fünf und 
wanzigfachen Betrag der Jahresrente übersteigen; Verabredungen, welche dieser 
Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf Grund 
Lersekeen. nur den fünf und zwanzigfachen Veirag der Jahresrente zu fordern 
befugt ist. 
* - 
Sind bei einer Servitutablösung oder Theilung dritte Personen, namentlich 
Obereigenthümer, Lehns= und Fideikommiß-Interessenten, Wiederkaufsberechtigte, 
hopothekarische Gläubiger, Nießbrauchsberechtigte, Leibzüchter, Pächter betheiligt, so 
steht denselben ein Widerspruchsrecht gegen die Auseinandersetzung nicht zu. 
C. 21. 
Die Abfindung, welche jeder der Theilnehmer durch die Auseinandersetzung 
erhält, tritt an die Stelle der dafür aufgehobenen Theilnahmerechte, der dadurch 
abgelösten Berechtigungen oder der dafür abgetretenen Grundstücke und überkommt 
in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften derselben. 
Das zur Ablösung eines Nutzungsrechtes abgetretene Land wird von allen 
auf dem verpflichteten Grundstücke lastenden Pfandverbindlichkeiten frei und da. 
gegen den auf dem Nutzungsrechte haftenden Pfandverbindlichkeiten unterworfen. 
Renten und Kapitalien, welche zur Abfindung für eine abgelöste Dienst- 
barkeit zu entrichten sind, haben einen Pfandrechtstitel in Bezug auf dasjenige 
Grundstück, welches der abgelösten Oienstbarkeit unterlag und genießen vor allen 
hppothekarischen Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches dem abgelösten Rechte 
zustand. Desgleichen haben Renten und Kapitalien, welche an die Stelle auf- 
gehobener Theilnahmerechte oder abgetretenen Grundeigenthums treten, einen 
Pfandrechtstitel in Bezug auf diejenigen Grundstücke, auf welche sie durch den 
Auseinandersetzungsplan gelegt werden und zwar mit dem Vorzugsrechte vor 
allen übrigen Hypotheken. 
Der Eintrag der Renten und Kapitalien in die betreffenden öffentlichen 
Bücher mit dem zuständigen Vorzugsrechte erfolgt auf Grund der gegenwärtigen 
Bestimmung. 
Im Konkurse findet beüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vor- 
zugs.
	        
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