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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 31. —
(Nr. 7384.) Gesetz, betreffend die Auflösung des Oberschlesischen Eisenbahn- Garantiefonds
unter Uebernahme der auf demselben haftenden Garantiepflicht auf die
allgemeinen Staatsfonds, desgleichen die Deckung der im Jahre 1869.
erforderlichen Ausgaben zur weiteren Vervollständigung und besseren
Ausrüstung der Staatsbahnen. Vom 25. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
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Der für das Breslau-Posen-Glogauer und das Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn--= Unternehmen in Gemäßheit der Gesetze vom 20. Februar 1854.,
13. Mai 1857. und 11. März 1868., sowie des dreizehnten Nachtrags zum
Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft in Höhe von 1,400,000 Thalern
gebildete Garantiefonds wird auf Grund des mit der ebengedachten Eisenbahn-
gesellschaft unterm 20./18. Januar 1869. abgeschlossenen, beigedruckten Ueber-
einkommens, welches hierdurch die Genehmigung erhält, aufgelöst und die auf
demselben haftende Verpflichtung zur Gewährung von Zinzzuschüssen auf die
allgemeinen Staatsfonds übernommen.
6. 2.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt,
zur Bestreitung der im Jahre 1869. erforderlichen Ausgaben für weitere Ver-
vollständigung und bessere Ausrüstung der Staatsbahnen bis auf Höhe von
2,142,000 Thalern die Ersparnisse aus den durch die Gesetze vom 10. Mai
1858., 2. Juli 1859. und 24. September 1862. für Eisenbahnbauten bewilligten
Staatsanleihen zu verwenden, und, soweit dieselben nicht ausreichen, den Rest-
betrag aus den Beständen des in F. 1. gedachten Garantiefonds zu entnehmen.
S. 3.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die, unter Verwendung obiger
Jahrgang 1869. (Nr. 7384) 72 Geld-
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1869.