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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 33. —
(Nr. 7393.) Gesetz, betreffend die Beschränkungen der Zahlungsleistung mittelst fremden
PapiergeldeSs und ähnlicher Werthzeichen in den neu erworbenen Landes-
theilen. Vom 22. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die durch die Gesetze vom 20. September und 24. Leender 1866. (Gesetz-
Samml. S. 555. 875. 876.) mit der Monarchie vereinigten Landestheile, mit
Ausnahme des vormals Hessen-Homburgischen Oberamts Meisenheim (vergleiche
Verordnung vom 13. Mai 1867., Gesetz= Samml. für 1867. S. 700., und
Bos vom 20. September 1867., Gesetz- Samml. für 1867. S. 1534.),
was folgt:
K. 1.
Ausländische Banknoten oder sonstige, auf den Inhaber lautende, unver-
insliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder
Peiaten dürfen zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
S. 2.
Das Gleiche gilt von fremdem Papiergeld in Thalerwährung, insoweit
die einzelnen Stücke desselben auf geringere Summen als zehn Thaler lauten.
§. 3.
Der Umtausch der in den 99. 1. 2. bezeichneten ausländischen Werth-
zeichen gegen Preußisches oder anderes im gemeinen Verkehre zugelassenes Geld
unterliegt dem Verbote nicht.
F. 4.
Wer die in den §9. 1. 2. bezeichneten ausländischen Werthzeichen zur
Leistung von Zahlungen den vorstehenden Verboten zuwider ausgiebt oder anbietet,
wird mit einer polizeilichen Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft.
Jahrgang 1869. (Nr. 7393—7394.) "*76 S. 5.
Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1869.