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bei den übrigen betheiligten Re ierunheen der Abschluß des Staatsvertrages unter
fester Zusicherung der essorderlichen ubvention beantragt ist, resp. am 1. Mai
1870., falls nicht bis zu diesem Zeitpunkte der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
durch die Preußische Staatsregierung bekannt gemacht ist, daß der Staatsvertrag
wegen der Linie Triptis-Hof abgeschlossen ist und die Zustimmung der betreffenden
Landesvertretungen erlangt hat.
KC. 17.
Abgesehen von der vorerörterten Erweiterung (§. 16.) verpflichtet sich die
Thüringische Eisenbahngesellschaft, auch sonstige Bahnanschlüsse an die Bahn Gera-Eichicht
zuzulassen, beziehungsweise che eine Kreuzung der Bahn mittelst Ueberbrückung
oder Unterführung keinen Widerspruch zu erheben.
Also geschehen) doppelt ausgefertigt und unterschrieben.
Erfurt, den 4. Dezember 1867.
Die Direktion der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Weißhaupt. (L. S.) Eggert.
(L. S.) Heise. Kräger.
(L. S.) Schambach. Schmeitzer.
(L. S.) Dr. Reinhard.
N Seine Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg= Rudolstadt
und Seine Durchlaucht der reierende Hünst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben,
eine Eisenbahn von Gera über Weida, Triptis, Neustadt a. d. O., Pösneck, Saalfeld
bis zum Fuße des Thürinzer Waldes bei Eichicht mit Inaussichtnahme späterer
Fortsetzung nach den zu den Mainlinien führenden Eisenbahnen ins Leben
zu uusch- sind zum Zwecke der Vereinigung über ein derartiges Unternehmen und
über die Feststellung der darauf sich beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten
ernannt worden:
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Allerhöchstihr Geheimer Ober-Baurath Julius Alegander
Theodor Weishaupt, All
er-