Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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b) die Genehmigung des Fahrplanes und jeder Abänderung desselben; 
c) das Eigenthumsrecht an der Strecke Ruppichteroth-Waldbroel für den 
Fall, daß die Gesellschaft sich auflöst, ohne ihr Eigenthum und die aus 
Cöln, den 29. November 1868. hervorgehenden 
Hennef, den 25. November 1868. )ervorg 
Pflichten und Rechte an einen die Fortführung des Betriebs der Ge— 
sammtbahn genuͤgend sicher stellenden Recchtenachfolger zu übertragen; 
(In diesem letzteren Falle gehen die Bahnstrecke Ruppichteroth- 
Waldbroel, sowie eine Lokomotive und von den sämmtlichen vorhandenen 
Waggons derjenige ratirliche Antheil, welchen ein Vergleich der auf der 
alten und neuen Strecke durchlaufenen Achsmeilen gemäß dem letzten 
der Auflösung vorhergegangenen Kalenderjahre ergiebt, in den Besitz des 
Staates über.) . 
ch die Bestätigung der Wahl des betriebsleitenden Direktors; 
o) die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Unterbeamten, 
mit Ausnahmie der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugs- 
weise aus den mit Civil-Anstellungsberechtigung entlassenen Militairs 
des Königlich Preußischen Hecrest soweit dieselben das fünf und dreißigste 
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. 
S. 8. 
Verwaltung und Verfassung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
1) dgo die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung 
. Jj 
2) durch den Aufsichtsrath, bestehend aus sechs Mitgliedern; 
3) durch den Vorstand; 
4) durch zwei Revisoren. 
dem Vertrage (1. d. 
  
K 9. 
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, 
Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstige Mittheilungen sind im 
Preußischen Staatsanzeiger und in der Cölnischen Zeitung abzudrucken. 
Sofern nicht für einzelne Bekanntmachungen ein Anderes au drücklich 
vorgeschrieben, genügt ein einmaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der 
Fenannten Blätter zu deren rechtsverbindlichen Publikation. 
Beim etwaigen Eingehen eines dieser Blätter genügt die Bekanntmachung 
in dem anderen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines son- 
stigen Blattes an die Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat. 
E 10. 
Abänderungen des Statuts. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach 
Maaß-
	        
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