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Maaßgabe des 8. 23. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter landes-
herrlicher Genehmigung zulässig.
S. 11.
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft kann unter den von der Generalversammteng festzusetzen=
den Bedingungen mit Zustimmung der Stnaterege rung das Egeuchum und
den Betrieb der ganzen Broelthalbahn (Hennef= Ruppichteroth-Waldbroel) an
eine andere Eisenbahngesellschaft oder Korporation übertragen.
B.
Besondere Bestimmungen.
I. Von den Aktien und Dividenden.
(C. 12.
Aktien und deren Ausfertigung.
Sämmtliche im F. 5. gedachten Aktien der Gesellschaft werden auf den
„Inhaber lautend unter n. gach Nummer nach dem beiliegenden Schema A.
stempelfrei ausgefertigt.
Jede Aktie wird von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrathes unterschrieben.
2 Einzahlung des Nominalbetrages der Aktien erfolgt nach den vom
Mufichtsrathe ergehenden Vorschriften.
S. 13.
Verpflichtung der Aktionaire.
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu
Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.
S. 14.
Dividenden und deren Feststellung.
Der aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag wird folgendermaaßen
vertheilt:
1) Soweit die Reinerträge nicht zur Verzinsung und Amortisation der Schulden
der Gesellschaft verwandt werden, findet ihre Trennung in der Weise
statt, daß die aus dem Betrieb der Strecke Ruppichteroth-Waldbroel
sich ergebenden so lange zur Bildung eines Reservefonds angesammelt
werden, bis derselbe die Höhe von zehn Prozent des Aktienkapitals
erreicht hat, so daß bis dahin nur Reinerträge aus dem Betrieb der
Strecke Hennef- Ruppichteroth zur Vertheilung von Dividenden an die
Aktionaire verwandt werden können.
2) Nachdem der Reservefonds die Höhe von zehn Prozent des Aktienkapitals
erreicht hat, und so lange er auf dieser Hohe bleibt, können sämmitliche
(Nr. 7398.) Rein-