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Titel III.
Von dem Magistrate.
§. 28.
Der Magistrat bildet ein Kollegium und besteht aus dem Bürgermeister
(oder Oberbürgermeister), einem Beigeordneten (oder zweiten Bürgermeister),
als dessen regelmäßigen Stellvertreter, und aus mehreren Rathsverwandten
(Stadträthen, Rathsherren, Senatoren), über deren Zahl, Titel und etwanige
besondere Funktionen (Syndikus, Kämmerer 2c.) für jede Stadt in dem Orts-
statute das Nähere bestimmt wird. Das Amt des Beigeordneten kann von
einem Rathsverwandten mit versehen werden. Ein Theil der Stellen der Raths-
verwandten, ebenso die Stelle des Beigeordneten, kann nach Festsetzung des
Statuts besoldet sein, auch können für unbesoldete Magistratsämter festbestimmte
Entschädigungen für Dienstunkosten im Statute ausgesetzt werden.
. 29.
Mitglieder des Magistrats können nicht sein:
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche
die Aufsicht des Staates über die Stadt ausgeübt wird,
2) die Stadtverordneten und die Gemeinde-Unterbeamten,
3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen,
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind,
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft,
6) die Polizeibeamten,
zu 5. und 6. jedoch unbeschadet der nach I§. 89. 90. von Magistrats-
personen zu versehenden Funktionen.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und
Schwäger, sowie offene Handelsgesellschafter dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Magistrats sein. 4
Entsteht die Schwägerschaft oder Geschäftsassoziation im Laufe der Wahl-
periode, so scheidet im ersten Falle dasjenige Mitglied, durch welches das Hinderniß
herbeigeführt worden ist, im anderen Falle das den Lebensjahren nach ältere
Mitglied aus.
S. 30.
Der erste Bürgermeister und die besoldeten Magistratsmitglieder werden
auf zwölf Jahre gewählt) jedoch kann, in Folge Beschlusses der städtischen Kol.
legien, zu diesen Stellen die Wahl auch auf Lebenszeit erfolgen. Die unbesol-
deten Magistratsmitglieder werden auf sechs Jahre gewählt.
In bestimmten Zeiträumen scheidet je ein Theil der unbesoldeten Raths-
verwandten aus und wird durch neue Wahlen ersetzt, worüber im Ortsstatute
das Geeignete festuseten ist.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
Außer-