Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Titel IV. 
Von der Stadtverordneten-Versammlung. 
g. 35. 
sommen- Die Stadtverordneten, deren Anzahl für jede Stadt nach Verhältniß ihrer 
n der Größe und nach dem Umfange der städtischen Verwaltung in dem Ortsstatute 
Vessammlung näher zu bestimmen ist, aber niemals weniger als sechs, noch mehr als koehig 
betragen darf, werden von den Bürgern der Stadt durch direkte Wahl gewählt. 
Sie müssen zur Läffe aus Besitzern eines zum Stadtbezirke Fhörigen 
Hauses (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht 
haben) bestehen. Der Magistrat hat jederzeit für die Ergänzung dieser Zahl 
durch die geeigneten Anordnungen zu sorgen. 
F. 36. 
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alljährlich scheidet 
ein Sechstheil derselben aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Bis das Alter 
im Mandat entscheiden kann, entscheidet das Loos über den Austritt. 
Ist die Anzahl der Stadtverordneten durch die Zahl sechs nicht theilbar, 
so ist über die Ordnung des Ausscheidens in dem Ortsstatute das Nähere zu be- 
stimmen, jedoch dergestalt, daß die ganze Anzahl im Laufe von sechs Jahren 
ausscheidet. 
G. 37. 
Wahl- Wahlbercchügt sr Wahl der Stadtverordneten ist jeder Bürger, welcher 
befähigung. nicht nach Maaßgabe dieses Gesetzes von der Ausübung des Bürgerrechts aus- 
geschlossen ist. 
K. 38. 
Ein jeder Bürger, welcher nach H. 37. zur Ausübung des Wahlrechts 
befugt ist, ist zum Stadtverordneten, unter der aus F. 35. Absatz 2. sich ergeben- 
den Beschränkung, wählbar. 
Jedoch können Stadtverordnete nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche 
die Aufsicht des Staates über die Stadt ausgeübt wird; 
2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten; 
3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer; 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels., Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
6) die Polizeibeamten. 
Für Rechtsanwalte und Notarien ist zur Annahme der Wahl als Stadt- 
verordneter die Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde nicht erforderlig 
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