Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der 
Stadtverordneten · Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte gleichzeitig 
gewählt, so wird der Aeltere allein zugelassen. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen auch nicht zugleich der eine 
Magistratsmitglied, der andere Stadtverordneter sein. 
Jeder abgehende Stadtverordnete ist sogleich wieder wählbar, insofern die 
hierzu erforderlichen Eigenschaften fortdauern. 
Sollten besondere örtliche Verhältnisse es erfordern, daß die Wählbarkeit 
durch die Wohnung in einem bestimmten Theile der Stadt bedingt werde, so 
können die diesfälligen näheren Bestimmungen im Ortsstatute getroffen werden. 
K. 39. 
In denjenigen Städten, für welche solches nach der Größe derselben oder 
wegen anderer örtlicher Verhältnisse zweckmäßig befunden werden sollte, kann die 
Wahl der Stadtverordneten in gesonderten Wohlbextken, in welche die ganze 
Stadt einzutheilen ist, vorgenommen werden, und zwar entweder so, daß jeder 
Bezirk eine bestimmte Anzahl Stadtverordneter selbstständig zu wählen hat, oder 
so, daß nur die Abstimmung bezirksweise vorgenommen wird, jeder Stadtverordnete 
aber von der gesammten Bürgerschaft zu wählen bleibt. Die Bestimmung 
hierüber, sowie die näheren Festsetzungen über die Wgrenzung der Wahlbezirke, 
beziehentlich über die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Stadt- 
verordneten, sind auf ortsstatutarischem Wege zu treffen. 
KC. 40. 
Behufs der von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen wird die 
Bürgerrolle (F. 16.) alljährlich vom Magistrate in der Zeit vom 1. bis 15. Juli 
einer generellen Berichtigung unterworfen, und vom 15. bis 30. Juli in einem 
oder mehreren, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde 
ausgelegt. Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen die Richtigkeit der 
Liste bei dem Magistrate Einspruch erheben. 
Die städtischen Kollegien haben darüber bis zum 15. August mittelst 
emeinschaftlichen Beschlusses die Entscheidung zu treffen, welche dem Reklamanten 
schriftiich mitzutheilen ist. Der Letztere kann innerhalb zehn Tagen nach Zu- 
stellung des Bescheldes dagegen Rekurs an die Nepierung ergreifen. Können 
die stäkeschen Kollegien zu einem gemeinschaftlichen Beschlusse auch bei wieder- 
holter Berathung sich nicht einigen, so ist vom Magistrate sofort die Entscheidung 
der Regierung einzuholen. 
iuä jedem der vorbezeichneten Fälle ist die Entscheidung der Regierung, 
welche binnen längstens vier Wochen ertheilt werden muß, endgültig bis zur 
nächstjährigen generellen Berichtigung der Bürgerrolle. 
Auch nach der jährlichen Feststellung der Bürgerrolle kann der Name 
eines Einwohners wegen neuer, den Nichtbesitz des Bürgerrechts oder den Verlust 
der Ausübung desselben darthuender Thatsachen gestrichen oder auf Antrag des 
Betheiligten wegen später erfolgten Erwerbs des Bürgerrechts eingetragen werden. 
Die beabsichtigte Streichung des Namens, sowie die Ablehnung des Antrages 
(Nr. 7899.) 81“ auf 
Wahlbezirke. 
Wahl- 
verfahren.
	        
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