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übergengen sei, müssen spätestens drei Tage vor dem Wahltermine bei dem Vor-
sitzenden der Wahlkommission eingereicht werden.
Dieser stellt hierüber die etwa erforderliche Untersuchung an und giebt
baldmöglichst eine Entscheidung ab, welche dem Einsprechenden mitgetheilt
und, insofern dadurch eine Abänderung nöthig werden sollte, den ausgelegten
Verzeichnissen noch vor dem Wahltermine in beglaubigter Form einverleibt wird.
K. 44.
Mehr als drei Stadtverordnete dürfen nicht in Einer Wahlhandlung ge-
wählt werden.
Jeder Wähler muß der Wahlkommission, beziehentlich dem Wahlvorstande
(§. 42.), persönlich und mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme
geben will. Er hat so viele verschiedene Personen zu bezeichnen, als Necchzeiig
zu wählen sind. Nach dem Schlusse der Wahlhandlung werden die Stimmen,
welche auf je eine Person gefallen sind, zusammengezählt und nach jeder Zusam-
menzählung die Zahl der Ehimmen in dem Wahlprotokolle notirt, welches dem-
nächst von den Mitgliedern der Wahlkommission resp. des Wahlvorstandes zu
unterschreiben ist.
Ist die Abstimmung für eine und dieselbe Wahl bezirksweise erfolgt, so
werden die Ergebnisse der sämmtlichen Bezirksabstimmungen demnächst durch die
Wahlkommission zusammengestellt und protokollarisch beglaubigt.
Diejenigen, welche hiernach die meisten Stimmen, wenn auch ohne absolute
Mehrheit, erhalten haben, sind als gewählt anzusehen. Sind die relativ meisten
Stimmen in gleicher Zahl auf mehr Personen gefallen, als zu wählen waren,
so entscheidet unter diesen das Loos.
Der Magistrat hat das Ergebniß der Wahlen sofort in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen. “
45.
Werden gegen eine geschehene Wahl von einem Wahlberechtigten Einwen-
dungen erhoben) welche innerhalb der ersten zehn Tage nach Bekanntmachung
des Wahlergebnisses dem Bürgermeister angezeigt sein müssen, oder werden
binnen gleicher Frist entweder im Magistrate oder in der Stadtverordneten-Ver-
sammlung gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl Zweifel augereft so haben die
beiden Kollegien darüber alsbald einen gemeinschaftlichen Beschluß zu fassen.
Gegen diesen Beschluß kann von den Betheiligten binnen zehn Tagen
Präklusivfrist Rekurs an die Regierung ergriffen werden. Ueber die geschehene
Tbsendung der Rekursschrift ist gleichzeitig dem Magistrate eine Bescheinigung
einzuliefern.
Können die beiden Kollegien über den Beschluß sich nicht vereinigen, so
ist die Entscheidung der Regierung einzuholen.
ziu Bei der Entscheidung der Regierung bewendet es in allen vorbezeichneten
ällen.
Nach erfolgter Kassation einer Wahl ist sofort zu einer neuen Wahl zu
-n-t für waesch- eine abermalige Auslegung der Wahllisten nicht erforder-
ich ist.
(Nr. 7399.) S. 46.