Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Ausführung der Beschlüsse der städtischen Kollegien beschränkt, übrigens aber in 
dem Ortsstatute näher festzustellen ist. 
K. 67. 
Die speziellen Bestimmungen über die Zusammensetzung der einzelnen 
Kommissionen bleiben dem Ortsstatute vorbehalten, wobei jedoch davon auszu- 
gehen ist, 
1) daß eine jede Kommission bestehen muß: 
a) aus einem oder mehreren Mitgliedern des Magistrats, welche dieser 
ernennt, 
b) aus einem oder mehreren Stadtverordneten, welche in der statutarisch 
oder durch Gemeindebeschluß bestimmten Zahl von der Stadtverord- 
neten-Versammlung dazu gewählt werden; 
2) daß thunlichst auch andere Bürger den Kommissionen als Mitglieder bei- 
geordnet werden, was durch gemeinschaftlichen Auftrag beider Kollegien 
zu erfolgen hat. 
Werden zu vorübergehenden, der gemeinschaftlichen Beschlußnahme beider 
Kollegien nicht unterliegenden Zwecken, z. B. zur Vollziehung einzelner obrig- 
keitlicher Anordnungen und dergleichen, vom Magistrate Kommissionen an- 
geordnet, so hängt deren Zusammensetzung lediglich von seinem Ermessen ab. 
S. 68. 
Die einzelnen Kommissionen haben die ihnen nach dem Beschlusse beider 
Kollegien vom Magistrate ertheilten Aufträge auszuführen und find, insofern 
Zweige des städtischen Einnahme= und Ausgabewesens zu ihrem Geschäftskreise 
ehören, die entsprechenden Vereinnahmungen und Ausgaben anzuweisen befugt, 
binegen auch dafür verantwortlich, daß alle betreffenden Einnahmen gehörig 
erhoben und keine Ausgaben geleistet werden, welche nicht durch einen ordnungs- 
mäßigen Beschluß der städtischen Kollegien oder eine nach Maaßgabe dieses Ge- 
setzes ersangenes,ergänhende Entscheidung der Aufsichtsbehörde gerechtfertigt find. 
eber die Verwendung der städtischen Geldsummen, welche sie nach dem 
Beschlusse der städtischen Kollegien ohne besondere Vorfrage in den ihnen an- 
vertrauten Zweigen der Verwaltung verwenden dürfen, haben sie gehörig Rech- 
nung abzulegen. 
G. 69. 
Alle Kommissionen sind dem Magistrate untergeordnet. Dem Magistrate 
liegt es ob, dieselben mit leitenden Anordnungen zu versehen, ihre Eefhhäfts- 
führung zu kontroliren und dahin zu sehen, daß sie innerhalb der ihnen ange- 
wiesenen Grenzen ihre Obliegenheiten genau erfüllen. 
Beschwerden gegen das Verfahren der Kommissionen sind bei dem Bürger- 
meister anzubringen, welcher solche nach der aus diesem Gesetze und dem Orts- 
statute sich ergebenden Zuständigkeit dem Magistrate, beziehungsweise den beiden 
städtischen Behörden zur Entscheidung vorlegt. i( 
70.
	        
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