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Gegenerklärungen den Stadtkollegien zur Prüfung, Feststellung und Entlastung
vorzulegen.
Auch die Feststellung und Entlastung der Gemeinderechmungen Vergangener
Jahre, soweit sie noch nicht erfolgt sein sollte, ist durch die Stadtkollegien zu
bewirken.
d. 86.
Die Feststellung der Rechnung muß fortan in der ortsstatutarisch zu be-
stimmenden Frist, spätestens jedoch binnen Jahresfrist nach dem Schlusse des
Rechnungsjahres erfolgen.
Der Magistrat hat der Regierung sofort eine Abschrift des Feststellungs-
beschlusses vorzulegen.
S. S#7.
Jedes Jahr, bevor der Haushaltungsplan festgestellt wird (§. 80.), hat
der Magistrat in öffentlicher Sitzung der städtischen Kollegien über die Verwal-
und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht
zu erstatten, welcher demnächst auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kunde zu
bringen ist.
Titel IX.
Verwaltung der kirchlichen) Schul= und Armen-Angelegenbeiten, der
Polizei) und besonders aufgetragener staatlicher Geschäfte.
S. 88.
Nach dem Zwecke dieses Gesetzes wird durch dasselbe in Ansehung der
Verwaltung der kirchlichen, Schul- und Armen-Angelegenheiten nichts geändert.
g. 89.
Die örtliche Polizeiverwaltung wird in Gemäßheit der Verordnung vom
20. September 1867. (Gesetz= Samml. S. 1529.) und des 8. 59. dieses Gesetzes
von dem Bürgermeister, beziehentlich bei dessen Verhinderung von dem Bei-
geordneten geführt, kann aber auch einem anderen Mitgliede des Magistrats von
der Regierung übertragen werden.
iejsenigen von der Gemeinde anzustellenden Polizeibeamten, welche nur
zu mechanischen Dienstleistungen verwendet werden, bedürfen der Bestätigung
der Regierung nicht.
Dem Minister des Innern steht, mit den in der vorgedachten Verord-
nung, namentlich in I#. 2. und 3., bezeichneten Maaßgaben, die Befugniß zu,
in Festungen oder in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern die Sicher-
heitspolizei, insbesondere die Verfolgung von Kriminal und Polzzeivergehen,
einer besonderen Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu über-
tragen. Aus dringenden Gründen kann zeitweilig dieselbe Einrichtung auch auf
(Nr. 7309.) 83“ an-
Jahresbericht.