Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Besoldungsantheile  und  die  nach  H.  45.  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1867.
über  die  Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung  in  Schleswig  und
Holstein  (Gesetz  Samml.  S.  1073.)  zu  gewährenden  Einkommens--Entschädigungen
  insoweit  aus  der  Staatskasse  fortzuzahlen  sind,  als  nöthig  ist,  um  den
etwanigen  Ueberschuß  der  gesammten,  diesen  Beamten  persönlich  zustehenden
Diensteinkünfte  über  den  von  der  Kommune  zur  Zeit,  beziehentlich  nach  der  neuen
Gehälter-Regelung  (I.  77.)  künftighin  zu  leistenden  Besoldungsbetrag  zu  decken.
Auch  hat  der  Staat  nach  demselben  Maaßstabe  zur  Pensionirung  der  gedachten
Beamten  eintretenden  Falls  beizutragen.

Denjenigen  Beamten,  welche  früherhin  als  nicht  gelehrte  Rathsverwandte
ohne  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  erwächst  durch  die  Bestimmungen  dieses
und  der  vorhergehenden  Parehraphen  kein  derartiges  Recht.

Titel  VIII.
Besondere  Bestimmungen  Hinsichts  des  städtischen  Haushalts.

C.  80.

Ueber  alle  Ausgaben  und  Einnahmen  der  Kommune,  welche  sich  im  Voraus  Jaushaltungsbestimmen
  lassen,  und  die  zur  Herstellung  des  Gleichzewichts  aufzubringenden
Gemeindeleistungen  ist  jährlich,  spätestens  im  dritten  Monate  vor  dem  Beginne
des  Rechnungsjahres,  ein  möglichst  vollständiger  Voranschlag  (Haushaltungsplan)
vom  Magistrate  zu  entwerfen.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  die  Anschiagsperiode
  bis  auf  drei  Jahre  verlängert  werden.

Der  entworfene  Anschlag  ist  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  14  Tage
lang  öffentlich  zur  Einsicht  aller  Gemeindeangehörigen  auszulegen.  Letzteren  steht
frei,  binnen  dieser  Frist  Bemerkungen  über  den  Anschlag  bei  dem  Magistrate
schriftlich  einzubringen,  welcher  demnächst  Behufs  der  Feststellung  des  Haushaltungsplanes
  einen  gemeinschaftlichen  Beschluß  beider  Kollegien  herbeizuführen  hat.
Eine  Abschrift  des  festgestellten  Planes  ist  sofort  der  Regierung  einzureichen  und
der  wesentliche  Inhalt  desselben  auf  die  in  jeder  Stadt  übliche  Weise  durch  den
Druck  zu  veröffentlichen.

·  Z.81.
Der  Magistrat  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Haushalt  nach  dem  festgestellten
  Pane  geführt  wird.  Ausgaben,  welche  außer  dem  Haushaltungsplane
geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der  Genehmigung  beider  städtischen  Kollegien.

C.  82.

Wenn  die  städtischen  Kollegien  oder  eines  derselben  es  unterlassen  oder
verweigern,  die  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haus
haltungsplan  zu  bringen,  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regiekung,
  unter  Anführung  des  gesetzlichen  Grundes  der  Verpflichtung,  die  Eintragung
in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken  oder  stellt  beziehungsweise  die  außerordentliche
  Ausgabe  fest.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7399.)  83  .  83.