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jene Grundsätze verwiesen worden, welche in Ansehung der
Brechruhr-Epidemie durch die Verfügungen vom 10. September
1836 und 5. Juli 1848 vorgezeichnet wurden. Hiedurch
und durch die weiter erfolgten ergänzenden Vorschriften sind
die materiellen Normen, welche bei dieser Krankheit in Anwendung
zu kommen haben, gegeben.
Um nun überwachen zu können, daß diese Normen allenthalben
genauen Vollzug finden, und zugleich um das Materiale
in solcher Weise zu sammeln, wie es für weitere wissenschaftliche
Forschungen über diese Krankheit zweckdienlich ist, erscheint
es indeß nothwendig, daß auch Gleichmäßigkeit im Verfahren
und in der Art des Vollzuges der ergangenen Anordnungen
und der darüber vorzulegenden Ausweise stattfinde. Für die
Sicherung dieses Zieles in Bezug auf die Thätigkeit der Aerzte
in den Besuchs-Anstalten und auf deren Rapporte ist durch
den Erlaß vom 11. v. Mts. und durch die am 17. August l. Is.
veröffentlichte Instruktion Sorge getragen worden. In weiterer
Verfolgung der bezeichneten Absicht sieht sich nun aber das
unterfertigte Staatsministerium veranlaßt, folgende Verfügungen
zu treffen:
1) Nach der allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1825
haben zunächst die Kreisregierungen die Anordnungen wegen
ausbrechender Epidemieen zu treffen und deren genauen Vollzug
zu sichern. Die allgemeinen Normen sind den Kreisregierungen
hiefür gegeben, ihnen obliegt nun dieselben in der den obwaltenden
Verhältnissen entsprechendsten Weise durchzuführen. Hiernach
ist ungenügend, daß, wie es mehrfach geschehen, die einkommenden
Anzeigen über vorgekommene verdächtige Erkrankungsfälle
dem unterfertigten Staatsministerium einfach mit dem
Bemerken zur weiteren Entschließung vorgelegt werden, daß
die erlassenen allgemeinen Anordnungen vollzogen oder zum
Vollzuge vorbereitet seien, — und haben vielmehr die Regierungen
auf solche Anzeigen sofort in eigener Zuständigkeit zu
verfügen, was den ergangenen Vorschriften und den obwaltenden
Verhältnissen entspricht.
2) Was die formelle Behandlung solcher Anzeigen 2c. bei
den Kreisregierungen betrifft, so ist zwar durch Ausschreiben
vom 14. August l. Is. Nr. 19597 auf die Zweckmäßigkeit der
Constituirung berathender Comitéen aufmerksam gemacht worden.
Dabei kann indeß nicht entgehen, daß es vielfach verzögernd