Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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jene  Grundsätze  verwiesen  worden,  welche  in  Ansehung  der
Brechruhr-Epidemie  durch  die  Verfügungen  vom  10.  September
  1836  und  5.  Juli  1848  vorgezeichnet  wurden.  Hiedurch
und  durch  die  weiter  erfolgten  ergänzenden  Vorschriften  sind
die  materiellen  Normen,  welche  bei  dieser  Krankheit  in  Anwendung
  zu  kommen  haben,  gegeben.

Um  nun  überwachen  zu  können,  daß  diese  Normen  allenthalben
  genauen  Vollzug  finden,  und  zugleich  um  das  Materiale
in  solcher  Weise  zu  sammeln,  wie  es  für  weitere  wissenschaftliche
  Forschungen  über  diese  Krankheit  zweckdienlich  ist,  erscheint
es  indeß  nothwendig,  daß  auch  Gleichmäßigkeit  im  Verfahren
und  in  der  Art  des  Vollzuges  der  ergangenen  Anordnungen
und  der  darüber  vorzulegenden  Ausweise  stattfinde.  Für  die
Sicherung  dieses  Zieles  in  Bezug  auf  die  Thätigkeit  der  Aerzte
in  den  Besuchs-Anstalten  und  auf  deren  Rapporte  ist  durch
den  Erlaß  vom  11.  v.  Mts.  und  durch  die  am  17.  August  l.  Is.
veröffentlichte  Instruktion  Sorge  getragen  worden.  In  weiterer
Verfolgung  der  bezeichneten  Absicht  sieht  sich  nun  aber  das
unterfertigte  Staatsministerium  veranlaßt,  folgende  Verfügungen
zu  treffen:

1)  Nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember  1825
haben  zunächst  die  Kreisregierungen  die  Anordnungen  wegen
ausbrechender  Epidemieen  zu  treffen  und  deren  genauen  Vollzug
zu  sichern.  Die  allgemeinen  Normen  sind  den  Kreisregierungen
hiefür  gegeben,  ihnen  obliegt  nun  dieselben  in  der  den  obwaltenden
  Verhältnissen  entsprechendsten  Weise  durchzuführen.  Hiernach
  ist  ungenügend,  daß,  wie  es  mehrfach  geschehen,  die  einkommenden
  Anzeigen  über  vorgekommene  verdächtige  Erkrankungsfälle
  dem  unterfertigten  Staatsministerium  einfach  mit  dem
Bemerken  zur  weiteren  Entschließung  vorgelegt  werden,  daß
die  erlassenen  allgemeinen  Anordnungen  vollzogen  oder  zum
Vollzuge  vorbereitet  seien,  —  und  haben  vielmehr  die  Regierungen
  auf  solche  Anzeigen  sofort  in  eigener  Zuständigkeit  zu
verfügen,  was  den  ergangenen  Vorschriften  und  den  obwaltenden
  Verhältnissen  entspricht.

2)  Was  die  formelle  Behandlung  solcher  Anzeigen  2c.  bei
den  Kreisregierungen  betrifft,  so  ist  zwar  durch  Ausschreiben
vom  14.  August  l.  Is.  Nr.  19597  auf  die  Zweckmäßigkeit  der
Constituirung  berathender  Comitéen  aufmerksam  gemacht  worden.
Dabei  kann  indeß  nicht  entgehen,  daß  es  vielfach  verzögernd