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in welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius
eingesehen und Beschwerden dagegen, insbesondere auch gegen die im 8. ange-
gebenen Klassifikationsgrundsätze, bei dem letzteren angebracht werden können.
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen
Sachvperständigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar hin-
sichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Sachverständiger bei-
gordnet werden kann. Mit dem Resultate der Untersuchung werden die
eschwerdeführer und der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Sind beide
Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das Kataster demgemäß be-
richtigt, andernfalls werden die Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung
über die Beschwerden eingereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die
Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist
Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
mlässz. as festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und
eem Verbandsvorstande zugefertigt.
Die Einziehu von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations-
verfahrens erfolgen, 17 das Kataster nach §. 8. aufgestellt ist, mit Vorbehalt
späterer Ausgleichung.
S. 11.
Eine spätere Berichtigung des Katasters tritt ein:
1) im Fall der Parzellirung und Besitzveränderung,
2) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des Katasters zu Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachten
Gründen entscheidet der Vorstand des Verbandes.
Wenn fünf Jahre nach der Festsellung des ersten Katasters verflossen.
sind, kann auf Antrag des Vorstandes eine allgemeine Revision des Katasters
von der Regierung angeordnet werden; dabei ist das für die erste Aufstellung
des Katasters vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
. 12.
Geschäftsordnung des Verbandes.
I. Während der Ausführung der Melioration.
a) Vom Vorstande des Verbandes.
Während der Ausführung des Meliorationsplanes werden die Geschäfte
des Verbandes von einem Vorstande geleitet, welcher besteht:
1) aus einem Regierungskommissarius als Vorsitzenden,
2) aus