Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius
eingesehen  und  Beschwerden  dagegen,  insbesondere  auch  gegen  die  im  8.  angegebenen
  Klassifikationsgrundsätze,  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  können.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen
Sachvperständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar  hinsichtlich
  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigordnet
  werden  kann.  Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die

eschwerdeführer  und  der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide
Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,
  andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung
über  die  Beschwerden  eingereicht.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die
Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist
Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
mlässz.  as  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und
eem  Verbandsvorstande  zugefertigt.

Die  Einziehu  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamationsverfahrens
  erfolgen,  17  das  Kataster  nach  §.  8.  aufgestellt  ist,  mit  Vorbehalt
späterer  Ausgleichung.

S.  11.
Eine  spätere  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein:
1)  im  Fall  der  Parzellirung  und  Besitzveränderung,
2)  wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
des  Katasters  zu  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Katasters  aus  den  vorgedachten
Gründen  entscheidet  der  Vorstand  des  Verbandes.

Wenn  fünf  Jahre  nach  der  Festsellung  des  ersten  Katasters  verflossen.
sind,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters
von  der  Regierung  angeordnet  werden;  dabei  ist  das  für  die  erste  Aufstellung
des  Katasters  vorgeschriebene  Verfahren  zu  beobachten.

.  12.
Geschäftsordnung  des  Verbandes.
I.  Während  der  Ausführung  der  Melioration.
a)  Vom  Vorstande  des  Verbandes.

Während  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  werden  die  Geschäfte
des  Verbandes  von  einem  Vorstande  geleitet,  welcher  besteht:
1)  aus  einem  Regierungskommissarius  als  Vorsitzenden,

2)  aus