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Die Repräsentanten sind an Instruktionen der Verbandsgenossen nicht
gebunden.
S. 16.
Die Verhandlungen über die Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden,
dem Techniker und wenigstens zwei der übrigen Vorstandsmitglieder zu vollziehen.
Die Verwaltung der Geschäfte im Namen des Vorstandes und die Ausführung
seiner Beschlüsse, die Vertretung des Verbandes nach Außen und in Prozessen
und die Handhabung der Polizei zum Schutze der Verbandsanlagen liegt dem
Vorsitzenden ob, welcher den Schriswwechfel mit anderen Behörden und Privaten
und die Fahlungsarweisungen allein zeichnet. Er kann Sch dabei durch den
Bautechniker oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, und in Prozessen durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Alle Verträge und Urkunden,) welche die Korporation verbinden sollen,
müssen vom Vorsitzenden aufgestellt werden, jedoch ist zur Gültigkeit derselben
außerdem erforderlich:
1) wenn der Gegenstand des Vertrages fünfhundert Thaler und darüber
beträgt, die Aufnahme eines Darcchns, oder den Ankauf oder die Ver-
dußerung eines Grundstücks, oder die Einräumung einer Grundgerechtigkeit
betrifft, die Beifügung eines Genchmigungebeschusses des Vorstandes,
zu Darlehnsverträgen auch die Bestätigung der Regierung;
2) wenn der Gegenstand eines anderen Vertrages funfzig Thaler übersteigt,
die Mitunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, oder statt
dessen die Beifügung des Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes.
S. 17.
b. Rendant des Verbandes.
Der Vorstand akkordirt mit einer geeigneten Person wegen Uebernahme
der Rendanturgeschäfte des Verbandes.
g. 18.
Dieser Rendant hat dafuͤr eine zwischen dem Vorstande und ihm zu verein-
barende Kaution zu bestellen.
S. 19.
Für seine Geschäftsverwaltung wird ihm eine besondere Instruktion von
dem Vorstande ertheilt. Er hat sich den ordentlichen und außerordentlichen Re-
visionen, welche der Vorstand anordnet, zu unterwerfen, legt demselben Rechnumg,
erledigt seine Monita und empfängt von ihm Decharge. Es muf jährlich wenigstens
Eine außerordenttiche Revision Kattfinden. -
§..20.
c. Baukommission.
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Meliorations-
plane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter Kontrole des Vorstandes
Jahrgang 1869. (Xr. 740 l.) 86 und