Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Repräsentanten sind an Instruktionen der Verbandsgenossen nicht 
gebunden. 
S. 16. 
Die Verhandlungen über die Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden, 
dem Techniker und wenigstens zwei der übrigen Vorstandsmitglieder zu vollziehen. 
Die Verwaltung der Geschäfte im Namen des Vorstandes und die Ausführung 
seiner Beschlüsse, die Vertretung des Verbandes nach Außen und in Prozessen 
und die Handhabung der Polizei zum Schutze der Verbandsanlagen liegt dem 
Vorsitzenden ob, welcher den Schriswwechfel mit anderen Behörden und Privaten 
und die Fahlungsarweisungen allein zeichnet. Er kann Sch dabei durch den 
Bautechniker oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, und in Prozessen durch 
einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 
Alle Verträge und Urkunden,) welche die Korporation verbinden sollen, 
müssen vom Vorsitzenden aufgestellt werden, jedoch ist zur Gültigkeit derselben 
außerdem erforderlich: 
1) wenn der Gegenstand des Vertrages fünfhundert Thaler und darüber 
beträgt, die Aufnahme eines Darcchns, oder den Ankauf oder die Ver- 
dußerung eines Grundstücks, oder die Einräumung einer Grundgerechtigkeit 
betrifft, die Beifügung eines Genchmigungebeschusses des Vorstandes, 
zu Darlehnsverträgen auch die Bestätigung der Regierung; 
2) wenn der Gegenstand eines anderen Vertrages funfzig Thaler übersteigt, 
die Mitunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, oder statt 
dessen die Beifügung des Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes. 
S. 17. 
b. Rendant des Verbandes. 
Der Vorstand akkordirt mit einer geeigneten Person wegen Uebernahme 
der Rendanturgeschäfte des Verbandes. 
g. 18. 
Dieser Rendant hat dafuͤr eine zwischen dem Vorstande und ihm zu verein- 
barende Kaution zu bestellen. 
S. 19. 
Für seine Geschäftsverwaltung wird ihm eine besondere Instruktion von 
dem Vorstande ertheilt. Er hat sich den ordentlichen und außerordentlichen Re- 
visionen, welche der Vorstand anordnet, zu unterwerfen, legt demselben Rechnumg, 
erledigt seine Monita und empfängt von ihm Decharge. Es muf jährlich wenigstens 
Eine außerordenttiche Revision Kattfinden. - 
§..20. 
c. Baukommission. 
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Meliorations- 
plane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter Kontrole des Vorstandes 
Jahrgang 1869. (Xr. 740 l.) 86 und
	        
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