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u halten und die vom Schaudirektor angeordneten Räumungen und sonstigen
rbeiten nach den Anschlägen des Bautechnikers ordnungsmäßig auszuführen.
K. 29.
c. Rendant.
Der Rendant, welcher vom Vorstande angenommen wird, verwaltet die
Kasse des Verbandes, legt die Rechnungen des Vorjahres und den mit dem
Schaudirektor vorher entworfenen Etat für das neue Rechnungsjahr dem Vor-
stande vor und erhält von diesem die Decharge für die gelegten Rechnungen.
Alle Zahlungsanweisungen müssen vom Schaudirektor vollzogen werden.
Uebrigens gelten für den Rendanten die Bestimmungen 9F. 18. und 19.
S. 30.
d. Einziehung der Beiträge und Strafen.
Der Schaudirektor hat die Beiträge nach Maaßgabe des Katasters und
der Beschlüsse des Vorstandes rechtzeitig auszuschreiben und für ihre Einziehung
durch die Ortserheber Sorge zu tragen. Dienstleistungen, welche nicht rechtzeitig
den Verpflichtungen oder Angeboten entsprechend erfüllt werden, läßt der Schau-
direktor auf Rechnung der Pflichtigen ausführen und die Kosten gleich der etwa
hinzutretenden reglementsmäßigen Strafe von denselben durch Exekution einziehen.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, auf Requisition des Schaudirektors
diesen und die Ortsvorsteher bei der Beitreibung der Beiträge, Kosten und Straf-
gelder zu kngersläten.
Der Schaudirektor ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der
jum Schutz der Verbandsanlagen bestehenden Vorschriften die Strafen bis zu
fünf Thalern Geldbuße vorläufig festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852.
(Gesetz Samml. S. 245.). Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizei-
richter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur Verbandskasse.
S. 31.
Remuneration der Vorstandsmitglieder.
Der Regierungskommissarius und der Wasserbautechniker (F. 12. Nr. 1.
und 2.) werden aus der Staatskasse remunerirt.
Der Schaudirektor und die Repräsentanten bekleiden Ehrenposten. Sie
erhalten aus der Verbandskasse für auswärtige Termine und Reisetage zur Schau
zwei Thaler Diäten, aber keine Reisekosten.
Der Schaudirektor erhält außerdem aus der Verbandskasse eine Entschädi-
gung für Büreauaufwand, welche die Regierung nach Anhörung des Vorstandes
festsezt. Auf gleiche Weise wird für den Bautechniker (§. 23.. eine feste jähr-
liche Remuneration bestimmt und aus der Verbandskasse gegahlt.
g. 32.
StaatSaufsichtsbehörde.
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen.
Dieses Recht wird durch die Regierung zu Posen als Vandespolizelbehörde
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