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4) Mit feststehenden Netzen dürfen Fahrgewässer und Seeengen nicht ge-
sperrt oder eingeengt werden.
Ferner ist das Umstellen von Herings= und Bügelreusen durch feststehende
Netze nicht gestattet) es dürfen Netze nur auf eine Entfernung von mindestens
50 Ruthen von den Reusen und in gleicher Richtung mit den Wehren derselben
seewärts ausgesetzt werden. R
Bei Aufstellung neuer Heringsreusen nach Publikation des gegenwärtigen
Gesetzes dürfen deren Wehre die Länge von 122 Klafter (732 Fuß) nicht über-
schreiten, jedoch ist die Aufsichtsbehörde befugt, aus dringenden Gründen, die in
der Lokalität liegen, insbesondere mit Rücksicht auf die Breite der Schaare, eine
größere Länge der Wehre zu gestatten.
Hat ein Wehr mehrere Reusen, so darf die eben gedachte Längenausdeh-
nung nur um eine Reuse überschritten werden.
Auch dürfen Heringsreusen und Wehre nicht in einer Reihe an- oder vor-
einander gesetzt werden.
fest Die Maschenweite der Reusen- und Wehrnetze wird auf mindestens 9 Linien
estgestellt.
Die obengedachten Bestimmungen wegen der Länge und gegenseitigen
Stellung der Wehre finden auch auf die bei Publikation dieses Gesetzes bereits
vorhandenen Heringsreusen (F. 15.) Anwendung. Jedoch behält es dieserhalb
bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Publikation bei der gegenwärtigen
Beschaffenheit der Wehre das Bewenden.
- §.21.
Die Maschen der Netze zu den Bügelreusen und deren Flügeln und Weh-
ren müssen mindestens 9 Linien weit sein. Aalreusen müssen eine Maschenweite
von mindestens 7 Linien haben.
22.
Die Angelfischerei wird mit
1) der Aalangel,
2) der Hechtangel,
3) der Hechtdarge,
4) der Grund- und Handangel
betrieben.
Es ist verboten, die Aalangel mit anderen Fischen, als mit Kaulbarsch,
Uecklei und Sandaal (Tobies) zu bestecken.
Zum Hechtangeln dürfen nur Plötzen verwandt werden.
. 24.
Die Länge der Aalspeerstöcke darf bei der Fischerei zu Wasser 25, und
bei der zu Eise 28 Fuß nicht übersteigen.
In der Zeit vom 22. März bis 31. Mai darf die Fischerei mit dem
Aalspeer in Inwyken nicht betrieben werden.
(Tr. 7407.) g. 31.