Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Abschnitt  II.
KG.  6.

Referendarien  müssen,  bevor  sie  zur  zweiten  —  der  großen  Staatsprüfung
—  zugelassen  werden  können,  eine  Vorbereitungszeit  von  vier  Jahren  im  praktischen
  Dienste  zurückgelegt  haben.
F.  7.
Sie  sind  während  dieser  Vorbereitungszeit  bei  Gerichten  erster  und  zweiter
Instanz,  bei  der  Staatsanwaltschaft,  bei  Rechtsanwalten  und  Notarien  zu  beschäftigen.
  .8

Die  Beschäftigung  ist  so  einzurichten  und  zu  leiten,  daß  die  Referendarien
sich  in  sämmtlichen  Geschäftszweigen  des  richterlichen,  staatsanwaltlichen,  Anwalts.,
  Notariats=  und  Büreaudienstes  eine  solche  Einsicht  und  praktische  Gewandtheit
  erwerben,  wie  sie  zur  selbstständigen  Verwaltung  des  Amtes  eines
Richters,  Staatsanwaltes,  Rechtsanwaltes  oder  Notars  erforderlich  ist.

Die  Referendarien  können  die  Verrichtungen  eines  Gerichtsschreibers
wahrnehmen,  und  nach  mindestens  anderthalbjähriger  Beschäftigung  zur  zeitweisen
  Vertretung  eines  Rechtsanwaltes  verwendet,  sowie  mit  einzelnen  richterlichen
Geschäften,  jedoch  nicht  mit  der  Theilnahme  an  der  Erkenntnißfällung,  beauftragt
  werden.

 

.  9.

Nach  Ablauf  der  Vorbereitungszeit  (§.  6.)  ist  der  Referendarius,  wenn
aus  den  über  die  gesammte  Beschäftigung  (I§.  7.  und  8.)  vorzulegenden  Zeugnissen
  sich  ergiebt,  daß  er  zur  Ablegung  der  großen  Staatsprüfung  für  vorbereitet
  zu  erachten  sei,  zu  dieser  Prüfung  zuhulassen!

Abschnitt  III.

S.  10.

Die  große  Staatsprüfung  —  F.  2.  —  ist  eine  mündliche  und  schriftliche,
und  soll  einen  wesentlich  praktischen  Karakter  an  sich  tragen.

Sie  ist  demgemäß  darauf  zu  richten,  ob  der  Kandidat  sich  eine  gründliche
Kenntniß  des  gemeinen  und  des  in  Preußen  geltenden  öffentlichen  und  Privatrechts
  erworben  habe,  wobei  insbesondere  auf  das  Rechtsgebiet,  wo  er  seine  Ausbildung
  erlangt,  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  und  daß  er  für  befähigt  zu  erachten  sei,
im  praktischen  Justizdienste  eine  selbstständige  Stellung  mit  Erfolg  einzunehmen.

Abschnitt  IV.

S.  11.
Die  in  der  großen  Staatsprüfung  bestandenen  Referendarien  werden  von
dem  Justizminister  zu  Gerichtsassessoren  und  in  den  Gebieten  des  Appellations.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7408.)  89  ge-