— 657 —
Abschnitt II.
KG. 6.
Referendarien müssen, bevor sie zur zweiten — der großen Staatsprüfung
— zugelassen werden können, eine Vorbereitungszeit von vier Jahren im praktischen
Dienste zurückgelegt haben.
F. 7.
Sie sind während dieser Vorbereitungszeit bei Gerichten erster und zweiter
Instanz, bei der Staatsanwaltschaft, bei Rechtsanwalten und Notarien zu beschäftigen.
.8
Die Beschäftigung ist so einzurichten und zu leiten, daß die Referendarien
sich in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen, staatsanwaltlichen, Anwalts.,
Notariats= und Büreaudienstes eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit
erwerben, wie sie zur selbstständigen Verwaltung des Amtes eines
Richters, Staatsanwaltes, Rechtsanwaltes oder Notars erforderlich ist.
Die Referendarien können die Verrichtungen eines Gerichtsschreibers
wahrnehmen, und nach mindestens anderthalbjähriger Beschäftigung zur zeitweisen
Vertretung eines Rechtsanwaltes verwendet, sowie mit einzelnen richterlichen
Geschäften, jedoch nicht mit der Theilnahme an der Erkenntnißfällung, beauftragt
werden.
. 9.
Nach Ablauf der Vorbereitungszeit (§. 6.) ist der Referendarius, wenn
aus den über die gesammte Beschäftigung (I§. 7. und 8.) vorzulegenden Zeugnissen
sich ergiebt, daß er zur Ablegung der großen Staatsprüfung für vorbereitet
zu erachten sei, zu dieser Prüfung zuhulassen!
Abschnitt III.
S. 10.
Die große Staatsprüfung — F. 2. — ist eine mündliche und schriftliche,
und soll einen wesentlich praktischen Karakter an sich tragen.
Sie ist demgemäß darauf zu richten, ob der Kandidat sich eine gründliche
Kenntniß des gemeinen und des in Preußen geltenden öffentlichen und Privatrechts
erworben habe, wobei insbesondere auf das Rechtsgebiet, wo er seine Ausbildung
erlangt, Rücksicht zu nehmen ist, und daß er für befähigt zu erachten sei,
im praktischen Justizdienste eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.
Abschnitt IV.
S. 11.
Die in der großen Staatsprüfung bestandenen Referendarien werden von
dem Justizminister zu Gerichtsassessoren und in den Gebieten des Appellations.
Jahrgang 1869. (Nr. 7408.) 89 ge-