Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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In Behinderungsfällen läßt der Landrath die Angelegenheiten der Genossen- 
schaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu ernennenden 
Stellvertreter leiten. 
S. 9. 
Bei der Wahl der beiden Vorstandsmitglieder und der beiden Stell- 
vertreter hat jeder Besitzer eines betheiligten Rittergutes und jeder Vorsteher der- 
jenigen Gemeinden, aus deren Gemeindebezirken Grundstücke im Meliorations- 
gebiete liegen, für je zehn volle, auf Normalboden (erster Klasse) reduzirte Mor- 
8 des zum Rittergute oder zur Gemeinde gehörigen betheiligten Besitzstandes 
ine Stimme. 
So lange das Kataster nicht nach 8. 7. definitiv festgestellt worden, ist 
lediglich die Morgenzahl der im vorläufigen Kataster als betheiligt aufgenomme- 
nen Flächen für die Berechnung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. 
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte, resp. durch ihre gesetzlichen Vertreter. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt, so“ 
sind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche in 
der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten hatten, 
auf die engere Wo zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus, 
und zwar das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Sozietätsdirektor ist Wablkommissarius und stellt die Wahllisten fest. 
Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahlverfahren, 
sowie für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten analog die Vor- 
schriften über Gemeindewahlen. 
C. 10. 
Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundstücken und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Cnt- 
schedung. der ordentlichen Gerichte. 
k agegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, soweit 
aich l Beref des Entschädigungsverfahrens im §. 3. etwas Anderes vor- 
eschrieben ist. 
s Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterlie- 
gende Theil trägt die Kosten. 
(Ne. 7410) Das
	        
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