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(Nr. 7412.) Statut für die Deichverbände des Ober- und Nieder · Oderbruchs, einschließlich
des Zehdener Bruchs. Vom 19. April 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
Nachdem bereits in der Verordnung vom 17. Januar 1853., betreffend
die Einführung einer interimistischen neuen Deichrolle für das Ober-Oderbruch
Gesetz= Samml. vom Jahre 1853. S. 41.), sowie durch die Verordnunz, vom
1. Januar 1861., betreffend die Erweiterung der Deichsozietät des Nieder-
Oderbruchs und die Einführung einer neuen Deichrolle (Gesetz-Samml. vom
Jahre 1861. S. 59.), die künfege Einführung eines gemeinschaftlichen Deich-
statuts für das Ober= und Nieder-Oderbruch angeordnet worden ist, so ertheilen
Wir hiermit den beiden Deichverbänden
des Ober-Oderbruchs
und
des Nieder-Oder ruchs,
unter Aufhebung aller bisher für das Ober- und Nieder-Oderbruch bestandenen
Spezialbestimmungen, insbesondere auch der Deich- und Uferordnung vom
23. Juni 1717. und der Deich- und Ufer-) Graben= und Wegeordnung vom
23. Januar 1769.) nach Unhörung der gesetzlichen Vertreter der Betheiligten,
auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. (Gesetz-
Samml. vom Jahre 1848. S. 54.), das nachstehende gemeinschaftliche Statut.
Erster Abschnitt.
S. 1.
Umfang und In den am linken Oderufer von Lebus bis unterhalb Stützkow und am
zweckder Deich rechten Oderufer von Nieder-Wutzen bis Bellinchen sich erstreckenden Niederungen
bbleiben die Eigenthümer aller Grundstücke in dem durch die Deichkataster (Deich-
rollen) bestimmten Umfange in die Deichverbände
des Ober-Oderbruchs und
des Nieder-Oderbruchs
mit der Maaßgabe vereinigt, daß von den bisher theilweise in der einen und
der anderen Bruchabtheilung deichpflichtigen Flurbezirken fortan
a) zum Ober-Oderbruch ausschließlich die Ortschaften:
Friedrichsaue, Domaine und Gemeinde,
Kienitz, Domaine,
Letschin,
Werbig,
Alt-Lansow,
Gusow, Dominium und Gemeinde,
b) zum Nieder-Oderbruch ausschließlich die Ortschaften:
Platkow, Dominium und Gemeinde,
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