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b) Stein·, Sand-, Torf und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Bodens dürfen innerhalb 20 Ruthen
vom inneren Deichfuße nicht angelegt, auch Fundamente zu neuen Ge-
bäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deichfuße nicht eingegraben werden.
Jc) An den Borden sämmtlicher unter Schau stehenden Entwässerungsanlagen
müssen mindestens zwei Fuß unbeackert bleiben.
d)) Innerhalb zwei Fuß von jedem solchen Borde all c. dürfen Bäume und
Hecken nicht gepflanzt werden. Wo sie bestehen, sind sie auf Verlangen
des Deichhauptmanns von dem Eigenthümer auf eigene Kosten fortzu-
nehmen.
e) Die Eigenthümer der Grundstücke an den unter Schau stehenden Ent.-
wässerungsanlagen müssen bei Räumung der letzteren den Auswurf auf
ihre Grundstücke aufnehmen und dürfen sich dafür, soweit nicht etwa
besondere Rechtsansprüche Dritter entgegenstehen, die Grasnutzung auf
den Ufern aneignen. Sie müssen den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen
dagegen zufällt, binnen vier Wochen nach der Ernte bis auf mindestens
Eine Ruthe Entfernung vom Grabenbord fortschaffen. Aus besonderen
Gründen kann diese Frist vom Deichhauptmann verlängert, auch den
Grundbesitzern vom Deichamte eine billige Entschädigung bewilligt werden.
I) Binnenverwallungen und Quelldämme dürfen in den Niederungen ohne
Genehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden.
Dieselben sind, wenn sie für eine größere Anzahl von Interessenten Be-
deutung haben, auf Beschluß des Deichamtes unter die Schau des betreffen-
den Deichverbandes zu nehmen.
S. 27.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
a) Jeder Vorlandsbesitzer, auch wenn er nicht zum Deichverbande gebört,
muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer und ebenso
weit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen und Lagern der Baumateria-
lien des Deichverbandes, sofern geeignete, dem Verbande gehörige Lager-
stellen nicht vorhanden sind, sowie auch den Transport der Materialien
über das Vorland gegen eine vom Deichamte zu bemessende Entschädigung
gefallen lassen. Auch darf das Vorland Eine Ruthe breit vorlängs des
Deichfußes nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden.
Dem Deichverbande steht es jederzeit frei, diesen Streifen gegen billige,
nach F. 20. des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. zu bemessende
Entschädigung zur Weidenpflanzung zu benutzen, wenn nicht schon ohne.
dies das Eigenthum an einem solchen oder größeren Streifen den Deich-
verbänden eigenthümlich gehört oder diese Anpflanzungen nach den bis-
herigen Rechtsverhältnissen von den Vorlandsbesitzern noch in weiterem
Umfange geduldet oder selbst unentgeltlich hergestellt werden müßten.
Soweit der Deichsozietät das Recht zu Weidenpflanzungen zusteht, dürfen
die Grundstücke auc in der etwaigen größeren Breite als Eine Ruthe nicht
beackert werden.
b) In-