Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 698 — 
S. 4. 
Das in der Entwässerungsanlage fließende Wasser darf nirgends ohne 
Genehmigung des Vorstandes von einzelnen Genossen des Verbandes abgeleitet 
oder aufgestaut werden. 
Dagegen kann die Zuleitung des Wassers, dessen ein oder der andere 
Genosse sich zur besonderen Entwässerung seiner Grundstücke entledigen will, in 
den offenen Grabentheil und in die im Laufe der unterirdischen Leitung befindlichen 
Brumen b jedoch nur an den vom Vorstande vorgeschriebenen Punkten verlangt 
werden. 
Diejenigen Seiten = Entwässerungsanlagen, welche nur durch Zusammen- 
wirken mehrerer Grundbesitzer ausführbar sind, hat der Vorstand zu vermitteln 
und nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten ducchufüren )nach- 
dem der Plan dazu von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, 
nach Anhörung der Betheiligten, festgestellt worden ist. Die Kosten solcher neuen 
Anlagen, sowie die Unterhaltung derselben werden nach Maaßgabe des Vortheils 
von diesen Betheiligten getragen, und hat der Vorstand dergleichen Nebenanlagen 
mit zu beaufsichtigen. 
Ueber die vom Verbande oder von mehreren Grundbesitzern gemeinschaftlich 
fortdauernd zu unterhaltenden Anlagen ist ein Lagerbuch vom Vorstande zu 
führen. 
& 5. 
Die Arbeiten des Verbandes werden unter Leitung des Vorstandes aus 
der Vereinskasse ausgeführt. 
Die Beiträge zur Ausführung der Verbandszwecke werden nach Verhältniß 
der Vortheile, die aus der Entwässerung erwachsen, nach drei Abstufungen und 
zwar von 
Klasse I. — 3 Theile, 
- II. — 2 * 
III. — 1 Theil 
geleistet. 
Behufs Feststellung des Beitragsverhältnisses der betheiligten Grundstücke 
soll ein vom Vorstande zu führendes Beitragskataster aufgestellt werden. 
Die Ausarbeitung desselben liegt dem Regierungskommissarius ob. Bei der 
Einschätzung der Grundstücke hat er zwei unbetheiligte Landwirthe, welche von 
der Regierung ernannt werden, zuzuziehen. 
Der Entwurf des Katasters ist exgtraktweise den Betheiligten 
a) der Domaine Klein-Wubiser, 
b) den Domainen Groß-Wubiser und Klemzow, 
Jc) dem Magistrate der Stadt Königsberg i. d. N.-M., 
4) den Gemeindevorständen zu Groß-Wubiser, Klein-Wubiser und Klemzow 
mitzutheilen und von den a#dl a. bezeichneten öffentlich auszulegen. Zugleich hat 
die Regierung zu Frankfurt a. d. O. eine vierwöchentliche Frist zu bestimmen 
und
	        
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