Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 707 — 
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam. 
(Stadtwappen.) 
Neustadt-Eberswalder Stadt-Obligation 
Littr. . . . .. M .... 
über 
............... Thaler Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vdoo. 
(Gesetz. Samml. von 18.. S. . .). 
4 
Wir, Magistrat der Stadt Neustadt-Eberswalde, urkunden und bekennen hier- 
durch, daß der Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein Darlehn 
von Thalern, geschrieben ... Thalern Preußisch 
Kurant gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. Diese Schuld- 
summe bildet einen Theil des zur Ausführung öffentlicher Bauten und zu anderen 
kommunalen Bedürfnissen in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom 
............... aufgenommenen Darlehns von 50,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Darlehns erfolgt von dem Jahre der Emission 
der Obligationen ab binnen spätestens fünf und dreißig Jahren nach Maaßgabe 
des festgestellten Tilgungsplanes dergestalt, daß die darin jährlich ausgeworfene Amor- 
tisationsrate von mindestens Einem Prozent der Gesammtanleihe unter Hinzurech- 
nung der durch die Tilgung ersparten Zinsen in den städtischen Haushalts-Etat 
aufgenommen und aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen vermittelst 
Ausloosung oder freien Ankaufs eingelöst werden. 
Die Stadtgemeinde Neustadt= Eberswalde behält sich das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter 
Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen seb, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spatestens 
drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Re- 
gierung zu Potsdam und im Staatsanzeiger. 
Wenn eines dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der 
Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes Blatt gewählt werden, ebenso 
falls ein substituirtes Blatt demnächst cingeht. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben 
(Xr. 7417) 96° ist,
	        
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