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richten und zu unterhalten sind, und zwar in solcher Weise, daß dadurch die In-
teressen des Verbandes nicht gefährdet werden.
Entsteht Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf Kosten des Verbandes
resp. der einzelnen Abtheilungen oder von den Besitzern der betreffenden Grund-
stücke auszuführen und zu unterhalten sind, so entscheidet darüber die Regierung
in Königsberg.
Ueber sämmtliche vorgedachten Anlagen ist ein Lagerbuch vom Verbands-
vorstande zu führen.
K. 4.
Die Arbeiten des Verbandes werden nicht durch Naturalarbeit der Mit-
glieder, sondern für Geld aus der Verbandskasse ausgeführt.
Jede Abtheilung bringt in sich die zur Ausführung ihrer Anlagen ver-
wendeten, sowie die zu deren Unterhaltung erforderlichen Kosten auf.
Zur Ausführung, sowie zur Unterhaltung der Verbandsanlagen haben die
Besitzer aller durch diese Werke verbesserten ertragsfähigen Grundstücke nach Ver-
hältniß des durch die Melioration herbeizuführenden Vortheils beizutragen und
sind die betheiligten Grundstücke zu diesem Behuf in vier Klassen zu theilen, von
enen
die 1. Klasse pro Morgen 4 Theile,
II. - -........ 3
. III. - ......... 2
IV. " -.·....·. 1 Theil
beiträgt.
Die Einschätzung in die Klassen erfolgt durch eine von dem Vorstande zu
erwählende Kommission unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher
sich bei dem Einschätzungsgeschäft zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen
kann. Das nach dieser Einschätzung angefertigte Beitragskataster ist dem So.
zietätsvorstande vollständig, den Gemeindevorständen, sowie dem Besitzer des
köllmischen Gutes Kilischken extraktweise mitzutheilen und vier Wochen hindurch
bei dem Königlichen Kommissarius offenzulegen, in welcher Frist es eingesehen
und Beschwerde dagegen bei dem letzteren erhoben werden kann. Die Auslegung
des Katasters ist gleichzeitig im Amtsblatte der Regierung zu Königsberg und
in dem Kreisblatte bekannt zu machen.
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung der
Beschwerdeführer, einev Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sachverstän-
digen zu untersuchen.
Diese Sachverständigen, welche hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei
landwirthschaftliche Techniker und rücksichtlich der Vermessung und des Nivelle-
ments ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevifor sein
müssen, und denen erforderlichenfalls bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwem-
mungs-