Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die schon länger als ein Jahr dem Vereine angehören, für den Rest der noch 
laufenden Periode und so weiter zu veranlassen. 
KC. 15. 
Die Generaldeputation, regelmäßig versammelt, stellt die Gesammtheit aller 
Mitglieder des Vereins dar. 
Dieselbe ist verpflichtet und berechtigt: 
1) den Aufsichtsrath zu wählen (F. 11.); 
2) die Rechnung der Direktion und den Rechenschaftsbericht des Aufsichts- 
rathes zu prüfen und beide endgültig zu dechargiren (F. 12.) 
3) über den Ankauf von Grundstücken zum Zwecke der Geschäftsverwal- 
tung zu beschließen und danach im Allgemeinen den Aufsichtsrath mit 
Mustrig zu versehen; die Ausführung resp. der Abschluß des Vertrages 
innerhalb der Grenzen des Auftrages ist lediglich Sache des Aussichts- 
rathes; 
4) über Aenderungen des Statuts zu berathen und zu beschließen. 
g. 16. 
Die ordentliche Versammlung der Generaldeputation findet alle zwei Jahre 
Rechte und 
flichten der 
Generaldeputa- 
tion. 
Versammlun- 
im Monat Juni statt. Eine außerordentliche wird nur berufen, wenn der Auf# e- 
sichtsrath solche für nothwendig erachtet oder wenn sie von sechs oder mehr Mit- 
gliedern der Generaldeputation bei dem Aufsichtsrathe unter Angabe des Zweckes 
schriftlich beantragt worden ist, oder wenn über Aenderungen des Statuts be- 
rathen und beschlossen werden soll (§. 15. Nr. 4. und 9. 43.). 
Die Einberufung zu den Versammlungen der Generaldeputation erfolgt 
von dem Aufsichtsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Be- 
kamntmachung (s. F. 8.) und durch besondere, der Post übergebene Einladungsschrei- 
ben, welche mindestens vierzehn Tage vor dem bestimmten Versammlungstage 
abgehen müssen. Der Ort der Versammlung ist in der Regel Danzig, jedoch 
* der Aufsichtsrath auch eine der anderen Städte in einzelnen Fällen be- 
mmen. 
Die Generaldeputation ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende 
des Aufsichtsrathes und in Fällen seiner Vechiierung dessen Stellvertreter und 
sechs Deputirte anwesend sind. Sämmtliche Deputirte haben gleiches Stimm- 
raht. Vorschläge und Anträge, welche Mitglieder der Deputation oder Vereins- 
nitglieder auf die Ta zordnung der nächsten ordentlichen Versammlung gesetzt 
se#en wollen, müssen bis zum 1. Mai des betreffenden Jahres dem Aussichts- 
rahe schriftlich zugestellt sein. Der Aufsichtsrath ist nur verpflichtet, diejenigen 
Arträge von Vereinsmitgliedern in die Tagesordnung aufzunehmen, die von 
müdesene zwanzig Mitgliedern, die bereits seit einem Jahre dem Verbande an- 
gehiren, gestellt werden. 
Irsceng 1669. (Nr. 776.) 7 F. 17.
	        
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