Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dere  Sicherung  bei  der  Auszahlung  der  Brandgelder,  resp.  bei  Verschulden  des
Versicherers,  Ert.  bei  Säumigkeiten  desselben  reverft.

Artikel  6.

Von  dem  Harlehe  sind  jährlich  sechs  Prozent  zu  entrichten,  davon  werden
  fünf  Prozent  zur  Verzinsung  der  Pfandbriefsschuld,  ein  Viertel  Prozent
zu  den  Verwaltungskosten  und  drei  Viertel  Prozent  zur  Tilgung  (Amor-=tisation)
  verwendet  (§.  40.  ff.).  Diese  sechs  Prozent  sind  in  vierteljährlichen
Raten  mit  je  Ein  und  einhalb  Prozent  pränumerando  bis  zum  5.  April,  5.  Juli,
5.  Oktober  und  5.  Januar  jeden  Jahres  an  die  Vereinskaffe  zu  zahlen.

Der  Zinsenlauf  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen  Jahres,  in  welchem
  für  den  Schuldner  die  Pfandbriefe  ausgefertigt  werden.

Artikel  7.

Dem  Schuldner  steht  jederzeit  frei,  das  Pfandbriefskapital  ganz  oder  in
Theilbeträgen,  die  durch  die  Zahl  25  theilbar  find,  mit  dreimonatlicher  Frist
schriftlich  und  dergestalt  zu  kündigen,  daß  die  Abzahlung  zum  nächsten  Zinsfälligkeitstermin
  (s.  Art.  6.)  erfolge.

Die  Abzahlungen  müssen  erfolgen  durch  in  kursfähigem  Zustande  befindliche
  Pfandbriefe  des  Vereins  nach  dem  Neunwerthe,  unter  Beifügung  der  noch
laufenden  Kupons  und  Talons;  alle  Verwaltungsbeiträge  sind  außerdem  bis
zum  Ende  des  laufenden  Halbjahres  zu  berichtigen.

Derjenige  Schuldner,  der  die  ganze  Schuld  abgezahlt  hat,  erhält  auf
seine  Kosten  die  nach  Art.  4.  entstandene  Hypotheken  Obligation  nebst  einer
löschungsfähigen  Quittung,  oder,  wenn  er  solches  verlangt,  statt  letzterer  eine
Cessionsurkunde.

Zahlt  ein  Schuldner  nur  einen  abeil  der  Schuld  ab,  so  erhält  er  eine
betreffende  Quittung;  beträgt  die  Theilzahlung  wenigstens  ein  Fünftel  seiner  bisherigen
  Schuld,  so  steht  es  ihm  frei,  unbeschadet  des  Vorzugsrechtes  des  Vereins
in  Betreff  der  dem  Vereine  verbliebenen  Restforderung  an  Kapital,  Zinsen,
Kosten  und  sonstigem  Zubehör,  über  den  abgezahlten  Betrag  weiter  zu  verfügen
und  eine  jenes  Vorzugsrecht  wahrende  löschungsfähige  Quittung  oder  eine  betreffende
  Cession  nebst  Zweig.  Dokument  auf  seine  Kosten  zu  verlangen.

Ueber  Abschlagszahlungen,  welche  nicht  zwanzig  Prozent  der  Schuld  betragen,
  darf  kein  Schuldner,  so  lange  bis  die  vorhandene  Schuld  ganz  oder  in
der  Höhe  von  zwanzig  Prozent  getilgt  ist,  verfügen.  Alle  diese  in  diesem  Artikel
  enthaltenen  Bedingungen  müssen  im  Hypothekenbuche  bei  der  Schuldpost
ingrossirt  werden.

Artikel  8.

Kann  der  Darlehnssucher  die  Priorität  vor  bereits  eingetragenen  Forderungen
  nicht  sofort  beschaffen,  so  ist  die  Bewilligung  des  Darlehns  dennoch
ulässig,  wenn  der  Darlehnssucher  sich  verpflichtet,  die  schon  eingetragenen  alten
Fordecengen,  sobald  dies,  sei  es  mit  oder  ohne  Kündigung,  zulässig  ist,  zur
Löschung  zu  bringen,  und  wenn  er  wegen  der  Ansprüche  aus  demselben  dem
Verein  eine  Kaution  in  der  Art  bestellt,  daß  er  für  je  achtzig  Thaler  solcher
(Nr.  7276.)  al.