Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Tarif, 
nach welchem das Hafengeld zu Glückstadt an der Elbe, im Kreise 
Steinburg) Regierungsbezirks Schleswig, vom 1. Juli 1869. an 
bis weiter zu erheben ist. 
Vom 9. Juni 1869. 
An Hafengeld wird entrichtet: 
I. Von Schiffsfahrzeugen: 
1) von drei Lasten Tragfähigkeit und darunter) wenn sie beladen sind: 
beim Eingane . . ... 1 Silbergroschen, 
beim Ausgane .... ..1 - 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fehen e der vorstehend näher bezeichneten Art bleiben von der 
bgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer find; 
2) von mehr als drei Lasten bis zu einschlleßlich vierzig Lasten Trag.- 
fähigkeit: 
a) wenn fie beladen sind: 
beim Eingaonnggeege 2 Silbergroschen, 
beim Ausganennn 2 . 
b)wennsieBallastführenoderleersind: 
beimEingange....................... 1 
beimAuögange...............·...... 1 
für jede Last der Tragfähigkeit; 
3) von mehr als vierzig Lasten Tragfähigkeit: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Einganeeg ... 4 Silbergroschen 
beim Aussagen . ... 4 " 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange . . ......... .... . . .. . ... 2 
beim Ausgane . ... 2 
für jede Last der Tragfähigkeit. 
II. Von Holzflößen, und zwar: 
1) von eichenem Bau-= und Nutzholz 3 Silbergroschen 6 Pfennige, 
2) von anderem Holee 1 " 9 
für jede Hundert Kubikfuß. 
Aus-.
	        
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