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eine den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung
zu löschen oder einzunehmen;
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be-
findlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder
Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind oder lediglich für Staats-
rechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vor-
zeigung von Freipässen;
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Fahrzeuge bis zu einschließlich drei Lasten Tragfähigkeit bei ihren Fahrten
nach und von den auf der Elbe liegenden Schiffen;
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören;
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Berlin, den 9. Juni 1869.
(#. .) Wilhelm.
Für den Minister für Handel rc.
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow.
(Nr. 7436.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des neuen Statuts
für den Aktienverein des zoologischen Gartens zu Berlin. Vom 15. Juni
1869. .
L
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. v. M.
den von der außerordentlichen Generalversammlung des Aktienvereins des zoolo-
ischen Gartens hierselbst laut notarieller Verhandlung vom 14. v. M. esatten
eschluß wegen Abänderung der Statuten dieser Gesellschaft vom 27. Februar
1845. (Gesetz Samml. S. 244.) zu genehmigen geruht. .
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem neuen Statut wird durch das Amtsblatt
der Königlichen Regierung zu Potsdam bekannt gemacht werden.
Berlin, den 15. Juni 1869.
Der Finanzminister. Der Minister der geistlichen) Unterrichts-
Frh. v. d. Heydt. und Medizinal-Angelegenheiten.
v. Mühler.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Em———
(R. v. er).