Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 795 — 
Verordnung, 
betreffend 
die Berufung außerordentlicher Provinzial-Synoden für Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen. 
  
K. 1. 
Fur jede der sechs östlichen Provinzen des Staats wird Behufs weiterer Ent- 
wickelung der evangelischen Kirchen- Verfassung eine außerordentliche Provinzial- 
Synode berufen, welche aus der Wahl der Kreis-Synoden hervorgeht. Die 
Zahl ihrer Mitglieder muß der Anzahl der zur Provinz gehörigen Kreis-Synoden 
mindestens gleich kommen. 
. 2. 
Zu diesem Zweck werden die Kreis-Synoden, einzeln oder mehrere je nach 
der Größe und geschichtlichen Zusammengehörigkeit zu einer Bezirks-Synode ver- 
einigt, als Wahlkörper berufen. Die dazu erforderlichen Anordnungen, insbe- 
sondere die Abgrenzung der Bezirks = Synoden, ergehen durch das Provinzial- 
Konsistorium. 
. 3. 
Jede Bezirks-Synode erwählt durch ordnungsmäßigen Beschluß nach 
Maaßgabe der geltenden Kreis-Synodal--Ordnung vier Abgeordnete zur außer- 
ordentlichen Provinzial-Synode, nämlich einen Superintendenten, einen Geistlichen, 
zwei weltliche Mitglieder. 
Die einzeln als Wahlkörper berufenen Kreis -Synoden erwählen einen 
geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten, denen als drittes Mitglied der 
vorsitzende Superintendent der Kreis-Synode hinzutritt. 
KC. 1. 
Die Wahlen geschehen nach absoluter Majorität der Erschienenen; bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
. 5. 
Wählbar sind als Deputirte geistlichen Standes die vollberechtigten geist 
lichen Mitglieder der den betreffenden Wahlkörper bildenden Kreis-Synoden, als 
Deputirte weltlichen Standes die selbstständigen Mitglieder aller dem Bereich 
des Wahlkörpers angehöriger evangelischer Pfarrgemeinden, einschließlich der 
Eximirten, welche ihrer Exemtion entsagt haben. 
(Nr. 7438.) ½
	        
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