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Verordnung,
betreffend
die Berufung außerordentlicher Provinzial-Synoden für Preußen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen.
K. 1.
Fur jede der sechs östlichen Provinzen des Staats wird Behufs weiterer Ent-
wickelung der evangelischen Kirchen- Verfassung eine außerordentliche Provinzial-
Synode berufen, welche aus der Wahl der Kreis-Synoden hervorgeht. Die
Zahl ihrer Mitglieder muß der Anzahl der zur Provinz gehörigen Kreis-Synoden
mindestens gleich kommen.
. 2.
Zu diesem Zweck werden die Kreis-Synoden, einzeln oder mehrere je nach
der Größe und geschichtlichen Zusammengehörigkeit zu einer Bezirks-Synode ver-
einigt, als Wahlkörper berufen. Die dazu erforderlichen Anordnungen, insbe-
sondere die Abgrenzung der Bezirks = Synoden, ergehen durch das Provinzial-
Konsistorium.
. 3.
Jede Bezirks-Synode erwählt durch ordnungsmäßigen Beschluß nach
Maaßgabe der geltenden Kreis-Synodal--Ordnung vier Abgeordnete zur außer-
ordentlichen Provinzial-Synode, nämlich einen Superintendenten, einen Geistlichen,
zwei weltliche Mitglieder.
Die einzeln als Wahlkörper berufenen Kreis -Synoden erwählen einen
geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten, denen als drittes Mitglied der
vorsitzende Superintendent der Kreis-Synode hinzutritt.
KC. 1.
Die Wahlen geschehen nach absoluter Majorität der Erschienenen; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
. 5.
Wählbar sind als Deputirte geistlichen Standes die vollberechtigten geist
lichen Mitglieder der den betreffenden Wahlkörper bildenden Kreis-Synoden, als
Deputirte weltlichen Standes die selbstständigen Mitglieder aller dem Bereich
des Wahlkörpers angehöriger evangelischer Pfarrgemeinden, einschließlich der
Eximirten, welche ihrer Exemtion entsagt haben.
(Nr. 7438.) ½