Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  6.

Außer  den  vorstehend  gedachten  können  durch  landesherrliche  Ernennung
einige  geistliche  und  weltliche  Mitglieder  zur  Provinzial-Synode  berufen  werden;
die  Zahl  derselben  soll  den  sechsten  Theil  der  Gesammt=  Synode  nicht  übersteigen.


F.  7.

Jede  Bezirks=  resp.  einzeln  wählende  Kreis-Synode  hat  für  die  von  ihr
zur  außerordentlichen  Provinzial-Synode  entsendeten  Deputirten  die  entstehenden
Kosten  der  Reise  und  des  Unterhalts  selbst  zu  beschaffen.  Die  allgemeinen
Kosten  der  Versammlungen,  sowie  die  Kosten  für  die  landesherrlich  berufenen
Mitglieder  (§.  6.)  werden  aus  allgemeinen  kirchlichen  Fonds  bestritten.

g.  8.
Ueber  Ort  und  Zeit  des  Zusammentritts  der  außerordentlichen  Provinzial-Synoden,
  sowie  über  die  Konstituirung  der  Versammlungen  werden  die  erforderlichen
  Anordnungen  durch  das  Provinzial-Konsistorium  erlassen.

Vorstehende  Verordnung  wird  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
5.  d.  Mts.  hiemit  publizirt.

Berlin,  den  16.  Juni  1869.

Der  Minister  der  geistlichen  2t.  Der  Evangelische  Ober-Kirchen-Angelegenheiten.
  rath.
v.  Mühler.  Mathis.

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).