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g. 6.
Außer den vorstehend gedachten können durch landesherrliche Ernennung
einige geistliche und weltliche Mitglieder zur Provinzial-Synode berufen werden;
die Zahl derselben soll den sechsten Theil der Gesammt= Synode nicht über-
steigen.
F. 7.
Jede Bezirks= resp. einzeln wählende Kreis-Synode hat für die von ihr
zur außerordentlichen Provinzial-Synode entsendeten Deputirten die entstehenden
Kosten der Reise und des Unterhalts selbst zu beschaffen. Die allgemeinen
Kosten der Versammlungen, sowie die Kosten für die landesherrlich berufenen
Mitglieder (§. 6.) werden aus allgemeinen kirchlichen Fonds bestritten.
g. 8.
Ueber Ort und Zeit des Zusammentritts der außerordentlichen Provinzial-
Synoden, sowie über die Konstituirung der Versammlungen werden die erforder-
lichen Anordnungen durch das Provinzial-Konsistorium erlassen.
Vorstehende Verordnung wird auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom
5. d. Mts. hiemit publizirt.
Berlin, den 16. Juni 1869.
Der Minister der geistlichen 2t. Der Evangelische Ober-Kirchen-
Angelegenheiten. rath.
v. Mühler. Mathis.
Redigirt im Bürcau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).