Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7440.)  Revidirte  Rheinschiffahrts-Akte  zwischen  Preußen,  Baden,  Bayern,  Frankreich,
Hessen  und  den  Niederlanden.  Vom  I7.  Oktober  1868.

D.  die  Rheinschiffahrts.  Ordnung  vom  31.  März  1831.  im  Laufe  der  Zeit
zahlreiche  Abänderungen  und  Ergänzungen  erlitten  hat,  und  da  ein  Theil  der  in
derselben  getroffenen  Festsetzungen  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  der  Rheinschiffahrt
  nicht  mehr  entspricht,  so  sind  die  Regierungen  von  Preußen,  Baden,
Bayern,  Frankreich,  Hessen  und  den  Niederlanden  übereingekommen,  den  gedachten
Vertrag,  unter  Aufrechthaltung  des  Prinzips  der  Freiheit  der  Aenschcffahe  in
Bezug  auf  den  Handel,  einer  Revision  zu  unterwerfen  und  haben  zu  diesem
Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Direktor  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten,  Heinrich  Albert  Eduard  Moser,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchstihren  Geheimen  Referendar  im  Handelsministerium,
I)#r.  Rudolph  Dietz
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  Staatsrath  Wilhelm  Weber;)
Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen:
Allerhöchstihren  Rheinschiffahrts  -Kommissar  Theodor  Karl
Friedrich  Göpp)
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Allerhöchstihren  Provinzialdirektor  und  Geheimen  Rath  Karl
Schmitt)
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande:
Allerhöchstihren  Abtheilungs-Chef  im  Finunzministerium,  Dr.  Wilhelm
  Arnold  Peter  Verkerk  Pistorius;

zwischen  denen,  nach  Auswechselung  ihrer  in  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten)
  unter  Vorbehalt  der  Ratifikationen,  folgende  revidirte  Rheinschiffahrts-Akte
  vereinbart  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Schiffahrt  auf  dem  Rheine  und  seinen  Ausflüssen  von  Basel  bis  in
das  offene  Meer  soll,  sowohl  aufwärts  als  abwärts,  unter  Beachtung  der  in