Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7441.) Geseß, betreffend die Abänderung des §. 20. I.#ttr. d. der vorläufigen Ver- 
ordnung wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 
1. Juni 1833. und der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 24. Juni 1844. 
Vom 24. Mai 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen vc 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: K 
Die Bestimmungen des g. 20. Tittr. d. der vorläufigen Verordnung 
wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833. (gGere. 
Samml. von 1833. S. 66.) und der Kabinetsorder vom 24. Juni 1844. (Gesetz- 
Samml. von 1844. S. 259.) werden aufgehoben. 
An ihre Stelle treten für diejenigen Synagogengemeinden des Großherzog- 
thums Posen, welche bei Verkündung dieses" Gesetzes mit Kapitalschulden be- 
haftet sind, die nachfolgenden Bestimmungen (88. 2. bis 6.). 
. 2. 
Jedes selbstständige oder vor der Selbstständigkeit beitragende Mitglied der 
Gemeinde, welches zum ersten Male seit der Selbstständigkeit, beziehungsweise 
seit der Beitragsleistung, den Wohnsitz verändert, ist verpflichtet, seinen Antheil 
an den bei Verkündung dieses Gesetzes vorhandenen Kapitalschulden der Ge- 
meinde abzulösen. 
5. 3. 
Diese Verpflichtung dauert für den Zeitraum, welchen die Regierung für 
1ensteimteine Synagogengemeinde nach deren Leistungsfähigkeit als Tilgungsfrist 
feststellt. 
Der Tilgungsplan soll einen regelmäßigen jährlichen Tilgungsbetrag fest- 
setzen und nur diesenigen Kapitalschulden uunsssen, für welche die Gemeinde 
dritten Personen als Gläubigern verpflichtet ist. Ueber denselben sind zunächst 
der Gemeindevorstand und die Repräsentantenversammlung zu hören, sodann ist 
der Plan durch das Amtsblatt bekannt zu machen und außerdem dem Gemeinde- 
vorstande, sowie jedem aus dem Gemeinde-Etat ersichtlichen und seinem Wohn- 
orte nach bekannten Gläubiger abschriftlich mitzutheilen. 
Gegen die Festsetzung der Regierung steht innerhalb dreier Monate nach 
der Bekanntmachung durch das Amtsblatt dem Korporationsvorstande, jedem 
selbstständigen Gemeindemitgliede und jedem Gläubiger die Beschwerde an den 
Oberpräsidenten zu, welcher endgültig entscheidet. 
Ueber die Ablösungspflicht und die Höhe des Ablösungskapitals steht im 
Falle des Streites der Rechtsweg offen. Die vorläufige Beitreibung des Ab- 
lösungskapitals im Verwaltungswege ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 
KC. 4. 
Die Beiträge der Gemeindemitglieder zur Verzinsung und Tilgung berin 
en
	        
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