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(Nr. 7441.) Geseß, betreffend die Abänderung des §. 20. I.#ttr. d. der vorläufigen Ver-
ordnung wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom
1. Juni 1833. und der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 24. Juni 1844.
Vom 24. Mai 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen vc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: K
Die Bestimmungen des g. 20. Tittr. d. der vorläufigen Verordnung
wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833. (gGere.
Samml. von 1833. S. 66.) und der Kabinetsorder vom 24. Juni 1844. (Gesetz-
Samml. von 1844. S. 259.) werden aufgehoben.
An ihre Stelle treten für diejenigen Synagogengemeinden des Großherzog-
thums Posen, welche bei Verkündung dieses" Gesetzes mit Kapitalschulden be-
haftet sind, die nachfolgenden Bestimmungen (88. 2. bis 6.).
. 2.
Jedes selbstständige oder vor der Selbstständigkeit beitragende Mitglied der
Gemeinde, welches zum ersten Male seit der Selbstständigkeit, beziehungsweise
seit der Beitragsleistung, den Wohnsitz verändert, ist verpflichtet, seinen Antheil
an den bei Verkündung dieses Gesetzes vorhandenen Kapitalschulden der Ge-
meinde abzulösen.
5. 3.
Diese Verpflichtung dauert für den Zeitraum, welchen die Regierung für
1ensteimteine Synagogengemeinde nach deren Leistungsfähigkeit als Tilgungsfrist
feststellt.
Der Tilgungsplan soll einen regelmäßigen jährlichen Tilgungsbetrag fest-
setzen und nur diesenigen Kapitalschulden uunsssen, für welche die Gemeinde
dritten Personen als Gläubigern verpflichtet ist. Ueber denselben sind zunächst
der Gemeindevorstand und die Repräsentantenversammlung zu hören, sodann ist
der Plan durch das Amtsblatt bekannt zu machen und außerdem dem Gemeinde-
vorstande, sowie jedem aus dem Gemeinde-Etat ersichtlichen und seinem Wohn-
orte nach bekannten Gläubiger abschriftlich mitzutheilen.
Gegen die Festsetzung der Regierung steht innerhalb dreier Monate nach
der Bekanntmachung durch das Amtsblatt dem Korporationsvorstande, jedem
selbstständigen Gemeindemitgliede und jedem Gläubiger die Beschwerde an den
Oberpräsidenten zu, welcher endgültig entscheidet.
Ueber die Ablösungspflicht und die Höhe des Ablösungskapitals steht im
Falle des Streites der Rechtsweg offen. Die vorläufige Beitreibung des Ab-
lösungskapitals im Verwaltungswege ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
KC. 4.
Die Beiträge der Gemeindemitglieder zur Verzinsung und Tilgung berin
en