Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7441.)  Geseß,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  20.  I.#ttr.  d.  der  vorläufigen  Verordnung
  wegen  des  Judenwesens  im  Großherzogthum  Posen  vom
1.  Juni  1833.  und  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  24.  Juni  1844.
Vom  24.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  K

Die  Bestimmungen  des  g.  20.  Tittr.  d.  der  vorläufigen  Verordnung
wegen  des  Judenwesens  im  Großherzogthum  Posen  vom  1.  Juni  1833.  (gGere.
Samml.  von  1833.  S.  66.)  und  der  Kabinetsorder  vom  24.  Juni  1844.  (Gesetz-Samml.
  von  1844.  S.  259.)  werden  aufgehoben.

An  ihre  Stelle  treten  für  diejenigen  Synagogengemeinden  des  Großherzogthums
  Posen,  welche  bei  Verkündung  dieses"  Gesetzes  mit  Kapitalschulden  behaftet
  sind,  die  nachfolgenden  Bestimmungen  (88.  2.  bis  6.).

.  2.

Jedes  selbstständige  oder  vor  der  Selbstständigkeit  beitragende  Mitglied  der
Gemeinde,  welches  zum  ersten  Male  seit  der  Selbstständigkeit,  beziehungsweise
seit  der  Beitragsleistung,  den  Wohnsitz  verändert,  ist  verpflichtet,  seinen  Antheil
an  den  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Kapitalschulden  der  Gemeinde
  abzulösen.

5.  3.

Diese  Verpflichtung  dauert  für  den  Zeitraum,  welchen  die  Regierung  für
1ensteimteine  Synagogengemeinde  nach  deren  Leistungsfähigkeit  als  Tilgungsfrist
feststellt.

Der  Tilgungsplan  soll  einen  regelmäßigen  jährlichen  Tilgungsbetrag  festsetzen
  und  nur  diesenigen  Kapitalschulden  uunsssen,  für  welche  die  Gemeinde
dritten  Personen  als  Gläubigern  verpflichtet  ist.  Ueber  denselben  sind  zunächst
der  Gemeindevorstand  und  die  Repräsentantenversammlung  zu  hören,  sodann  ist
der  Plan  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen  und  außerdem  dem  Gemeindevorstande,
  sowie  jedem  aus  dem  Gemeinde-Etat  ersichtlichen  und  seinem  Wohnorte
  nach  bekannten  Gläubiger  abschriftlich  mitzutheilen.

Gegen  die  Festsetzung  der  Regierung  steht  innerhalb  dreier  Monate  nach
der  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  dem  Korporationsvorstande,  jedem
selbstständigen  Gemeindemitgliede  und  jedem  Gläubiger  die  Beschwerde  an  den
Oberpräsidenten  zu,  welcher  endgültig  entscheidet.

Ueber  die  Ablösungspflicht  und  die  Höhe  des  Ablösungskapitals  steht  im
Falle  des  Streites  der  Rechtsweg  offen.  Die  vorläufige  Beitreibung  des  Ablösungskapitals
  im  Verwaltungswege  ist  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

KC.  4.
Die  Beiträge  der  Gemeindemitglieder  zur  Verzinsung  und  Tilgung  berin
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