Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Münden nach Kassel zu führen, wollen Wir, dem an uns gestellten Antrage ent- 
sprechend, der gedachten Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe der 
Bahn auf vormals Hannoverschem Gebiet ertheilen, ihr auch gleichzeitig innerhalb 
dieses Gebiets das Recht zur Erpropriation und zur vorübergehenden Benutzung 
der für die Bahnanlage erforderlichen Grundstücke nach Maaßgabe der in der 
Provinz Hannover bestehenden gesetzlichen Vorschriften hierdurch verleihen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 7443.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis= Hbligationen 
des Posener Kreises im Betrage von 40,000 Thalern. Vom 24. Mai 
1869. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Posener Kreises auf dem Kreistage 
vom 26. März 1868. beschlossen worden, die r- Bezahlung des vom Kreise 
für die theils schon in Arbeit begriffenen, theils in Aussicht stehenden Eisen- 
bahnen von Posen nach Frankfurt a. d. O., nach Thorn und nach Warschau 
innerhalb der Kreisgrenzen herzugebenden Terrains erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 10,000 Thalern ausstellen zu dürfen, in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 40,000 
Thalern, in Buchstaben: vierzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
50 Stück à 200 Thaler = 10,000 Thaler, 
100 à 100 — 100000 . 
300·«a50--15,000- 
200--«225.-5,000- 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent schrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Felgeordnung vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 47
	        
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