Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  841  —

Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Obligationen  zu  tilgen  sind,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,)  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  Mai  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Prooinz  Dosen,  Negierungebezirk  Posen.

Obligation
de  38  Posener  Kreise  s
Littr  4  ∆8∆#  ..
über  ..  .  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unter  dem  ten  .....  ..  .  ..  .  186.  landesherrlich  bestätigten
Kreistagsbeschlusses  vom  26.  März  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
vierzig  Tausend  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Eisenbahnkommission  des
Posener  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  ..  .  .  .  .  ..
Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis
kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückgewähr  der  ganzen  Schuld  von  40,000  Thalern  geschieht  nach
Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplans  vom  Jahre  1869.  ab  allmälig  innerhalb
  eines  Zeitraums  von  sechs  und  dreifig  Jahren  aus  einem  Tilgungsfonds,
welcher  zu  diesem  Behufe  aus  wenigstens  Einem  Prozent  des  Kapitals  jährlich
und  den  Zinsen  der  getilgten  Obligationen  gebildet  wird.

(Nr.  7443.)  Die