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Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Obligationen zu tilgen sind,
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu
dürfen,) geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Prooinz Dosen, Negierungebezirk Posen.
Obligation
de 38 Posener Kreise s
Littr 4 ∆8∆# ..
über .. . . . Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unter dem ten ..... .. . .. . 186. landesherrlich bestätigten
Kreistagsbeschlusses vom 26. März 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von
vierzig Tausend Thalern bekennt sich die ständische Eisenbahnkommission des
Posener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von .. . . . . ..
Thalern Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis
kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückgewähr der ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht nach
Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplans vom Jahre 1869. ab allmälig innerhalb
eines Zeitraums von sechs und dreifig Jahren aus einem Tilgungsfonds,
welcher zu diesem Behufe aus wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich
und den Zinsen der getilgten Obligationen gebildet wird.
(Nr. 7443.) Die