Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Schlesien, Negicrungebezirk Oppeln. 
Obligation 
des 
Rybniker Kreises 
(III. Emission) 
  
Littr. ..... — 
über 
.. ... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm #ee 18. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
9. September 1868. und 24. Februar 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von 
42,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des 
Rybniker Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, 
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo# Tha- 
lern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 
42,000 Thalern geschieht vom 1. Jamar 1870. ab allmälig aus einem zu die- 
sem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungs- 
planes. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt,) die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem Monate 
Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungs- 
sonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlau- 
fende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten 
Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und 
Beträge, sowie des Termins) an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich 
bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor 
dem
	        
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