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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869.
(I. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg.
Drovinz Schlesien, Negicrungebezirk Oppeln.
Obligation
des
Rybniker Kreises
(III. Emission)
Littr. ..... —
über
.. ... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unterm #ee 18. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
9. September 1868. und 24. Februar 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von
42,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des
Rybniker Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo# Tha-
lern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von
42,000 Thalern geschieht vom 1. Jamar 1870. ab allmälig aus einem zu die-
sem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungs-
planes. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt,) die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem Monate
Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungs-
sonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlau-
fende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten
Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und
Beträge, sowie des Termins) an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich
bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor
dem