Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8  288.
Abgaben  an  gewisse  Städte,  Kirchen  und  dergleichen.

Diejenigen  Städte,  Kirchen,  Hospitäler  und  Schulen,  welche  berechtigt  sind,  von  gewissen  Gruben
eine  Quote  ihres  Ueberschusses  (auf  ihnen  frei  zu  verbauende  Kuxe)  oder  eine  auf  andere  Weise  zu
berechnende  Abgabe  zu  fordern,  behalten  dieß  Recht  in  Ansehung  der  beim  Eintritte  der  Wirksamkeit
dieses  Gesetzes  bestehenden,  ihnen  verpflichteten  Gruben  auch  ferner.

Die  Ablösung  dieses  Rechtes  kann  durch  freie  Vereinigung  der  Interessenten  erfolgen  und  es

tritt  dießfalls  die  Vorschrift  §  52  des  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17.
März  1832  ein.

Diejenigen  Gruben,  welche  vom  5.  Januar  1852  an  verliehen  werden,  sind  nicht  verbunden,
Abgaben  der  gedachten  Art  zu  entrichten.
§  293,  3.
Zubehörungen  eines  auflässigen  Grubenfeldes.
2c.  Tagegebäude  auf  solchen  Grundstücken,  welche  gegen  den  Erbkux  zum  Bergwerksgebrauche

abgetreten  sind,  müssen  beim  Auflässigwerden  des  betreffenden  Berggebäudes  auf  Verlangen  des
Grundbesitzers  oder  der  Ortsbehörde  vor  Rückgabe  des  Grundstücks  abgetragen  werden.

8  299,4.
Gewerks  chaften.

2c.  Grubengewerkschaften,  welche  neben  ihren  Gruben  Hüttenwerke  besitzen,  sind  auch  in  Bezug
auf  letztere  als  Gewerkschaften  im  bergrechtlichen  Sinne  zu  betrachten.

§  300.
Eigenschaft  der  Kuxe.
Wegen  der  Kuxe  an  gewerkschaftlichen  Hütten=  und  Blaufarbenwerken  gelten  die  Bestimmungen
Abschnitt  II,  §§  15  bis  21  dieses  Gesetzes.
8  301.
Bemerkung  wegen  der  bestehenden  Hypotheken.
Wenn  die  Besitzer  von  Anstalten  der  §§  296  und  297  genannten  Art,  welche  zeither  in  einer
Gewerkschaft  verbunden  gewesen  sind,  die  Bestätigung  als  Actienvereine  erlangen  (§  299),  so  wird,
insofern  an  einzelnen  Kuxen  dieser  Gewerkschaften  noch  Hypotheken  aus  der  Zeit  vor  Geltung  dieses

Gesetzes  bestehen,  auf  den  entsprechenden  Antheilscheinen  dieser  Umstand  von  der  Gerichtsbehörde
bemerkt,  das  Nähere  hierüber  aber  durch  Verordnung  bestimmt  werden.

8  304.

Canones,  Zinsen,  Concessionsgelder.

In  Hinsicht  auf  die  Canones,  Zinsen  und  Concessionsgelder,  welche  auf  Hütten=  und  Blaufarbenwerken
  haften,  wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

§  305.
Knappschafts=  und  Magazin-Verband.

Die  Hüttenwerksbesitzer  und  Hüttenarbeiter,  welche  zur  Zeit  bei  den  Bergknappschafts=  und
Magazinanstalten  betheiligt  sind,  behalten  auch  ferner  diejenigen  Rechte  und  Verpflichtungen,  welche
ihnen  in  Folge  dieser  Betheiligung  nach  der  zeitherigen  Verfassung  oder  auf  Grund  besonderer  Verträge
  zustehen,  nach  Maßgabe  der  für  die  Gruben  bestehenden  und  ferner  zu  treffenden  Bestimmungen.

1868.  56