Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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vier  Wochen  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes
  diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird)  so  erfolgt
die  Wahl  desselben  durch  die  Regierung.  Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten
Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl  enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der
übrigen  gebunden.

K.  13.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich
zwischen  Saat-  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im
September  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

S.  14.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und  in  höherer
Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  gehandhabt
  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange  und
mit  den  Befugnissen)  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

KC.  15.
Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  28.  Juni  1869.

#.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

r.  7457—745.)  Nr.  7458.)