Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  im  Mangel  der  Einigung
in  dem  I.  45—51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  bepichneten  Versahren

.  4.

Jedes  Verbandsmitglied  ist  verpflichtet,  dem  Verbande  von  seinen  Grundstücken
  diejenigen  Flächen,  welche  zu  den  chuft  Regulirung  der  Bachläufe  auszuführenden
  Durchstichen  zur  Verbreiterung  des  Bettes,  zum  Bau  oder  zur  Verbreiterung
  der  Ab-  und  Zuleitungsgräben,  zur  Regulirung  der  einmündenden
Nebengräben,  zur  Ausführung  neuer  Vorstachsgräben  t,  zur  Herstellung  der  etwa
nothwendigen  Quellenfänge  erforderlich  sind,  insoweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,
  als  der  bisherige  Nutzungswerth  durch  die  dem  Besitzer  demnächst  verbleibende
  Grasnutzung  auf  den  Dossirungen  und  Uferwänden  und  durch  die
sonstigen  aus  dem  Lan  erwachsenden  zufälligen  Vortheile  aufgewogen  wird.
Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  Schiedsria  terlih
(.  128  entschieden.

Die  Bachläufe  bilden  bisher  die  Grenze  für  die  gegenüberliegenden  Uferbesitzer.
  Die  nach  dem  Meliorationsplane  gerade  gelegten  Bachläufe  sollen  nach
dem  Verlangen  der  Interessenten  auch  künftag  die  Grenze  bilden.  Es  wird  bei
der  Geradelegung  darauf  Bedacht  genommen,  daß  die  Ausgleichung  möglichst
in  Land  in  der  Weise  erfolge,  daß  jedem  Besitzer  zu  seinem  diesseitigen  Besitz.
stande  soviel  Terrain  zufällt,  als  ihm  für  das  jenseitige  Ufer  abgeschnitten  wird.
Wo  die  Ausgleichung  nicht  vollständig  in  Land  geschehen  kann,  muß  sie  im
Uebrigen  durch  Geld  erfolgen.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges,  ebenfalls  schiedsrichterlich  (§.  12.)  entschieden.

Bezüglich  der  Auszahlung  der  Geldentschädigungen  —  mögen  dieselben
nach  F.  3.  in  Folge  stattgehabter  Expropriationen  oder  nach  F.  4.  durch  schiedsrichterliches
  Verfahren  für  Vereinsmitglieder,  oder  im  Wege  des  Vergleiches
festgestellt  sein  —  kommen  die  Bestimmungen,  welche  durch  die  Kabinets-Orders
vom  26.  Dezember  1833.  und  vom  8.  August  1832.  bezüglich  der  Geldentschädigungen
  für  den  zu  Kanälen  und  öffentlichen  Flußbauten  abgetretenen  Grund
und  Boden  ergangen  sind,  zur  Anwendung.

G.  5.
Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  zinterhaln

der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  dur
Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

S.  6.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  drei  Klassen  zu
theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  I.  Klasse  zu  drei  Theilen,
der  ll.  Klasse  zu  zwei  Theilen,
der  III.  Klasse  zu  Einem  Theile
heranzuziehen  ist.
Johrgang  1809.  (Nr.  7458.)  119  S.  7.