Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 891 — 
Provinz zachsen, Negierungsbezirk Magdeburg. 
Obligation 
des 
1. Jerichowmschen Kreises 
III. Emission 
Littr. 
über 
Einhundert Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unten genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
10. Dezember 1866. wegen Aufnahme einer ferneren Schuld von 22,000 Tha- 
lern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des I. Jerichow- 
schen Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inbaber gültige, Sei.- 
tens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 
22,000 Thalern Breußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden 
und mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 22,000 Thalern geschieht vom 
1. April 1872. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 36 Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds, nach Maaßgabe des geneh- 
migten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. 4 Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872. ab in dem 
Monate Dezember jeden Jahres, die Auszahlung der ausgeloosten Beträge am 
nächsten 1. April u. s. f. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor) den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei, 
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Magdeburg und im Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober,) von heute an 
gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
(Nr. 7463.) 120“ bei
	        
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