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wärtigen Stadtschuld und zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger
Einrichtungen eine Anleihe von 80,000 Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke
auf jeden Ingaber lautende, mit Zinskupons versehene Stadt-Obligationen aus-
geben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom
7. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs-
verpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur
Ausstellung von achtzig Tausend Thalern Burgscher Stadt-Obligationen, welche
nach dem anliegenden Schema in 800 Apoints, und zwar zu je 100 Thalern,
auszufertigen, mit vier und einhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von
Seiten der Gläubiger unkündbar, vom 1. Januar 1870. ab nach dem fest-
estellten Tilgungsplane durch Ausloosung mit mindestens Einem Prozent der
apitalschuld, unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, all-
jährlich zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Driner, Unsere landes-.
herrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu
bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869.
(#. S.) Wilhelm.
Für den
Minister für Handel 2c.;
FErh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Sachsen, Negierungebezirk Ragdeburg.
Burgsche Stadt-Obligation II. Emission
(Stadtwappen.)
Littr. . .... A . . ..
uͤber
100 Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des Allerhöchsten Privileguims Vvom ... .... . . ... zur Aufnahme
einer Anleihe von 80,000 Thalern zum Zwecke der Tilgung eines Theiles der
egenwärtigen Stadtschuld und zur Bestreitung der Kosten mererer g minnichiter
änichcungen ermächtigt, bekennt sich der unterzeichnete Magistrat Namens
Stadt Burg durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Einhundert *#
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