Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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wärtigen Stadtschuld und zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger 
Einrichtungen eine Anleihe von 80,000 Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke 
auf jeden Ingaber lautende, mit Zinskupons versehene Stadt-Obligationen aus- 
geben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
7. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs- 
verpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur 
Ausstellung von achtzig Tausend Thalern Burgscher Stadt-Obligationen, welche 
nach dem anliegenden Schema in 800 Apoints, und zwar zu je 100 Thalern, 
auszufertigen, mit vier und einhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von 
Seiten der Gläubiger unkündbar, vom 1. Januar 1870. ab nach dem fest- 
estellten Tilgungsplane durch Ausloosung mit mindestens Einem Prozent der 
apitalschuld, unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, all- 
jährlich zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Driner, Unsere landes-. 
herrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen 
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu 
bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869. 
(#. S.) Wilhelm. 
Für den 
Minister für Handel 2c.; 
FErh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Sachsen, Negierungebezirk Ragdeburg. 
Burgsche Stadt-Obligation II. Emission 
(Stadtwappen.) 
Littr. . .... A . . .. 
uͤber 
100 Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des Allerhöchsten Privileguims Vvom ... .... . . ... zur Aufnahme 
einer Anleihe von 80,000 Thalern zum Zwecke der Tilgung eines Theiles der 
egenwärtigen Stadtschuld und zur Bestreitung der Kosten mererer g minnichiter 
änichcungen ermächtigt, bekennt sich der unterzeichnete Magistrat Namens 
Stadt Burg durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Einhundert *# 
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